Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit dem Erlass (BMF v. 09.04.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen (sogenannte Corona-Prämie), die Arbeitgeber an ihre Beschäftigten zahlen bis zu 1.500 EUR steuerfrei gestellt.

Bundesfinanzminister Scholz wird hinsichtlich der Intentionen der Prämie auf der Internetseite des BMF wie folgt zitiert:

„Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“


Fundstelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html (Stand: 30.05.2020)

Allgemeines zur Steuerfreiheit

Die Prämie kann als Zuschuss oder als Sachbezug gewährt werden.

Die Steuerfreiheit soll auf § 3 Nr. 11 EStG basieren. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

„Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vorliegt.“

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei – dies regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Voraussetzungen

Die Gewährung der Steuerbefreiung ist an verschiedene Vorgaben geknüpft, die nachstehend kurz erläutert werden.

Begünstigte Zahlungen

Der Erlass des BMF umfasst Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Andere Steuerbefreiungen oder auch Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, d. h. die Prämie kann zusätzlich gewährt werden.

Kriterium des Zusatzes

Die Zuschüssen und Sachbezüge müssen laut BMF zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Hinsichtlich der Zusätzlichkeit des Arbeitslohns besteht eine Divergenz zwischen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung (hier: BMF).

Der BFH entschied 2019, dass das Kriterium des Zusatzes erfüllt sei, wenn die Leistung verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 01.08.2019, VI R 32/18). Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Lohnumwandlung sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.

Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 05.02.2020, IV C 5 – S 2334/19/100017 :002), der alle Finanzämter bundesweit bindet. Mit einem derartigen Erlass weist das BMF alle Finanzämter an, das höchstrichterliche Urteil nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen und nicht auf vergleichbare Fälle analog anzuwenden.

Das BMF vertritt die Ansicht, dass Leistungen des Arbeitgebers nur dann zusätzlich erbracht werden, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Eine Umwandlung des Arbeitslohns ist daher nicht möglich.

Im Zweifelsfall wäre hinsichtlich der Anwendung auf die Corona-Beihilfe der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen, da sie die Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses mit einer anstehenden gesetzlichen Änderung (analog ihrer Rechtsauffassung) begründet hat.  

Dokumentation

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

In Anbetracht zukünftiger Betriebsprüfungen wäre es vorteilhaft, wenn aus den Lohnunterlagen der jeweiligen Mitarbeiter hervorgeht für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde.

Keine Voraussetzung

Keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Corona-Krisen-Beihilfe sind die Zugehörigkeit zur Gruppe der sogenannten „systemrelevanten Berufe“ oder der explizite Nachweis tatsächlicher pandemiebedingter Mehrarbeit. Den Zuschuss kann nach derzeitiger Ausgestaltung daher jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten.