Übersicht zum Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes

(Stand: 11.04.2020)

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.

1. Antragsberechtigung

Das Programm richtet sich an:

  • Soloselbständige
  • Angehörige der Freien Berufe
  • kleine Unternehmen
  • Landwirte

mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die spätestens seit dem 15.02.2020 wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Die Tätigkeit muss zudem im Haupterwerb ausgeführt werden.

2. Umfang der Soforthilfe

Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit:

  • bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss von bis zu 9.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: Zuschuss von bis zu 15.000 Euro

Der Zuschuss ist einmalig und deckt einen Zeitraum von bis zu drei Monate ab.

3. Bezug zur Corona-Krise

Der Liquiditätsengpass muss aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sein. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

4. Antragsverfahren und Absicherung

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine schnelle Auszahlung ohne umfangreiche Nachweiserbringung zu gewährleisten. Mit dem Antrag ist vom Antragsteller eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung zu unterschreiben. Der Antragsteller versichert, dass er aufgrund der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Falschangaben kann es zur Strafverfolgung aufgrund von Subventionsbetrug (§264 StGB) kommen.    

5. Zuständigkeit

Die Umsetzung des Programmes erfolgt durch die Bundesländer. Dabei ist zu beobachten, dass viele Länder die eigenen Programme mit dem des Bundes verschmelzen, sodass es von Bundesland zu Bundesland zu Abweichungen kommen kann.

In Thüringen sind beispielsweise höhere Zuschüsse möglich:

Beschäftigte Zuschuss
bis 5 9.000 EUR
6 bis10 15.000 EUR
11 bis 25 20.000 EUR
26 bis 50 30.000 EUR

Thüringen definiert auch die Begriffe Liquiditätsengpass bzw. die existentielle Bedrohung im Rahmen dieses Programms. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage liegt demnach vor, „wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen,) zu zahlen (Liquiditätsengpass)“.  

6. Fristen

Die Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich, darf jedoch nicht zu einer Überkompensation führen. Diese wäre je nach Einzelfall ggfls. zurückzuzahlen.

Steuerrechtlich stellt die Soforthilfe eine Einnahme dar.

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