In diesem Artikel stellen wir Ihnen die nach unserer Auffassung wichtigsten steuerrechtlichen Gesetzesnovellen zum Jahreswechsel vor. Auf die Neuregelung hinsichtlich des Verspätungszuschlages gemäß § 152 AO – der zwar bereits Bestandteil eines früheren Gesetzgebungsverfahrens war, dessen Anwendung jedoch erstmalig ab 01.01.2020 relevant wird – werden wir in einem gesonderten Artikel eingehen.  

Insgesamt wurden von Bundestag und Bundesrat zum Jahresende vier Gesetzespakete verabschiedet, deren Inhalte größtenteils bereits ab 01.01.2020 anzuwenden sind.

Konkret handelt es sich dabei um:

  • Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, welches nach Anrufung des Vermittlungsausschusses verabschiedet und am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht (BGBl 2019 I S. 2492) wurde.
  • Das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) wurde nach zahlreichen Anpassungen beschlossen und am 28.11.2019 im BGBl (BGBl 2019 S. 1746) veröffentlicht.
  • Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019″, „JStG 2019“) wurde am 17.12.2019 im BGBl (BGBl 2019 I S. 2451) veröffentlicht
  • Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde am 12.12.2019 vom Bundestag und am 20.12.2019 vom Bundesrat beschlossen (BR-Drucks. 649/1/19). Eine Veröffentlichung im BGBl steht noch aus.

Die zentralen Aspekte aller hier thematisierten Gesetzgebungsverfahren waren insbesondere Themen Bürokratieabbau und Umweltschutz.

Nachstehend haben wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen der jeweiligen Gesetzespakte systematisch zusammengefasst.

I. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Wohl kaum ein Thema wurde in diesem Jahr medial so oft diskutiert wie die Klimaerwärmung und (damit eng verbunden) die „Fridays for Future“ Demonstrationen. Spätestens nachdem die etablierten Parteien bei der Europawahl unerwartet starke Verluste zu verzeichnen hatten, musste die Bundesregierung das Thema Klimaschutz auch in ihre Agenda aufnehmen. Das zum Ende des Jahres beschlossene sogenannte Klimapaket ist das Ergebnis dieser Überlegungen und beinhaltet die nachstehenden Inhalte:

  1. Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie: Im Zeitraum von 2021 bis 2026 wird die Entfernungspauschale befristet ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG). Zudem wird in §§ 101 bis 109 EStG für Geringverdienende eine Mobilitätsprämie eingeführt die pro Veranlagungszeitraum der Antragsstellung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bedarf und durch Prämienbescheid beschieden wird.
  2. Die Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr wird von 19% auf 7 % gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. a UStG, ab 01.01.2020).
  3. Energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden werden ab 01.01.2020 steuerlich gefördert (§ 35c EStG).
  4. Die Luftverkehrsteuer wird ab 01.04.2020 erheblich erhöht.
  5. Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete mit Windenergieanlagen (§ 25 Abs. 5 S. 1 GrStG, ab 01.01.2020).

Höhere CO2-Bepreisung
Nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einberufen hatte, verständigten sich die Vermittler darauf die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen 10 EUR pro Tonne CO2 wird der festgelegte CO2-Preis ab 01.01.2021 zunächst 25 EUR betragen und in der Folge sukzessive bis zu 55 EUR im Jahr 2025 steigen.

Senkung der Strompreise
In diesem Zusammenhang ist geplant, die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten zunächst vollständig zur Senkung der EEG-Umlage – und damit der Strompreise – zu verwenden.

Kurzkommentar: Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Das Klimapaket ist schlechthin als desolat zu bezeichnen und torpediert die Ansätze die mit den Bürokratieentlastungsgesetzen implementiert werden sollten. Das Gesetz wirkt wie ein schlecht durchdachtes Stückwerk sachfremder Erwägungen. Inwiefern derartige Maßnahmen einen umfangreichen positiven Effekt auf das Klima haben sollen, bleibt vollkommen offen, ist aber auch nicht Gegenstand dieses Artikels. Anstatt an realistischen Lösungen zu arbeiten hat man sich von ideologischer Hysterie anstecken lassen und das ohnehin umfangreiche Steuerrecht weiter verkompliziert. Die Schaffung eines Staatsfonds, der sich für die globale Aufforstung einsetzt wäre zweckdienlicher und ohne große bürokratische Hürden möglich gewesen.    

II. Bürokratieentlastungsgesetz III

Von dem Eckpunktepapier, das wir Ihnen bereits in unserem Artikel „Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III – eine erste steuerrechtliche Würdigung“ vorgestellt haben, ist im tatsächlichen Gesetz letztendlich nicht mehr viel übrig geblieben. Das liegt teilweise an erheblichen Anpassungen, aber auch an Verschiebungen zwischen den anderen hier angeführten Gesetzespakten.

Letztlich im Bürokratieentlastungsgesetz III enthalten und nach unserer Auffassung hervorhebenswert sind:

  1. Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
    Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung wird bislang eine Steuerbefreiung i.H.v. bis zu 500 EUR jährlich gewährt (§ 3 Nr. 34 EStG). Steuerbefreit sind Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG wird mit Wirkung vom 01.01.2020 von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
  2. Umsatzsteuer-Voranmeldungs-Zeitraum für Neugründer
    Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 EUR betragen hat (§ 18 Abs. 2 S. 1, 2 UStG). Abweichend davon hatten Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG). Dies ändert sich nunmehr durch die zeitlich befristete Einführung des § 18 Abs. 2 S. 6 UStG. Überschreitet der Neugründer die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 7.500 EUR im jeweiligen Jahr nicht (Hochrechnung bei unterjähriger Gründung beachten!), hat er anstelle der monatlichen Voranmeldungen lediglich vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
  3. Anhebung der Kleinunternehmergrenze
    Die Grenze für Kleinunternehmer i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird erhöht. Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern zukünftig nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich (Schätzung!) nicht übersteigen wird.
  4. Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte
    Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer soll gemäß § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG die Obergrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 EUR auf 120 EUR angehoben werden. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll überdies gemäß § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG von 12 EUR auf 15 EUR erhöht werden.
  5. Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine und Ausweitung der Beratungsbefugnisse
    Die Grenzbeträge nach § 4 Nr. 11 lit. c S. 1 StBerG werden ab 01.01.2020 auf 18.000 EUR (36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung) erhöht. Zudem wird Lohnsteuerhilfevereinen ab 01.01.2020 gestattet, Beratungen ehrenamtlich tätiger Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 26b EStG) vorzunehmen.
  6. Kürzere Aufbewahrung elektronischer Steuerunterlagen
    Bei einem Wechsel der Steuersoftware wird die Beibehaltung von alten Datenverarbeitungsprogrammen von 10 Jahren auf 5 Jahre verringert, insoweit ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.
  7. Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
    Der Wechsel der Steuerklasse bei Ehegatten ist im Laufe des Jahres zukünftig unbegrenzt häufig möglich – § 39 Abs. 6 S. 3 EStG enthielt bisher lediglich die einmalige unterjährige Wechselmöglichkeit.  

Nichtsteuerliche Änderungen

  1. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Zukünftig soll die Einreichung der Krankschreibung beim Arbeitgeber in Papierform entfallen. Es wird Aufgabe der Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung zu informieren. Die Änderungen des § 109 SGB IV sollen ab 01.01.2022 in Kraft treten.
  2. Einführung eines digitalen Meldescheins für das Beherbergungsgewerbe
    Durch diese Neuregelung wird das zeitaufwendige Ausfüllen des Beherbergungszettels bei Hotelübernachtungen entfallen
  3. Vereinfachung von Datenerhebungen zu statistischen Zwecken
    Unternehmen sollen künftig in deutlich geringerem Umfang durch Befragungen vom Bundesamt für Statistik belastet werden.

Kurzkommentar: BEG III

Das BEG III enthält einige gute Ansätze und wird in verschiedenen Lebensbereichen einen sukzessiven Bürokratieabbau realisieren können. Die Änderung mit der größten praktischen Relevanz dürfte wohl die Abschaffung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein. Leider haben es viele Punkte des Eckpunktepapiers – wie die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR inklusive paralleler Abschaffung des sogenannten Sammelpostens oder die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre – letztlich nicht in das Gesetz geschafft. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass diese Vorhaben in zukünftige Gesetzgebungsverfahren integriert werden.

III. Jahressteuergesetz „JStG 2019“

Das JStG 2019 ist das umfangreichste der vier Gesetzespakete der Bundesregierung. Es enthält eine Vielzahl kleiner Anpassungen, aber auch vereinzelte Neuregelungen, welche nachstehend nicht vollumfänglich, sondern im Hinblick auf die zentralsten Änderungen dargestellt wurden.

  1. Steuerbefreiung für Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 19 EStG)
    In § 3 Nr. 19 EStG ist fortan geregelt, dass Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen i.S.d. § 82 SGB III im eigenbetrieblichen Interesse erfolgen und somit steuerfrei sind. Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen
  2. Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
    Die inländischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a S. 3 EStG werden für den Veranlagungszeitraum 2020 in nachstehendem Umfang angehoben:
    Abwesenheit von 24 Stunden: von 24 EUR auf 28 EUR,
    An- oder Abreisetag: von jeweils 12 EUR auf 14 EUR,
    Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung: von 12 EUR auf 14 EUR.
  3. Pauschbetrag für Berufskraftfahrer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG; § 4 Abs. 10 EStG)
    Für angestellte und selbständige Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Übernachtung im Kraftfahrzeug eingeführt. Die Pauschale kann abgeltend ohne Nachweis der angefallenen Kosten angesetzt werden. Ein über die 8 EUR hinausgehender Betrag kann mittels entsprechender Nachweise weiterhin geltend gemacht werden.
  4. Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG)
    Geldbußen sowie damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen, die andere EU-Mitgliedstaaten festsetzen, fallen zukünftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot.
  5. Betriebsausgabenabzugsverbot für Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG)
    Das Betriebsausgabenabzugsverbot bezieht sich zukünftig auch auf hinterzogene Steuern und Hinterziehungszinsen.
  6. Verlängerung der Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG), die Steuerbefreiung von Ladestrom (§ 3 Nr. 46 EStG) und die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG)
    Die bisher geltenden Regelungen werden durch Änderungen der Anwendungsvorschriften in § 52 Abs. 4 S. 7 EStG (Fahrräder), gemäß § 52 Abs. 4 S. 14 EStG (Ladestrom) und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG (Dienstwagen) bis zum 31.12.2030 verlängert.
  7. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)
    Mit § 7c EStG wird eine neue Sonderabschreibung für elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge eingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt 50 % der Anschaffungskosten und kann nur einmalig im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 15b EStG befristet die Sonderabschreibung. Sie ist anwendbar auf Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.
  8. Abgrenzung des Barlohns (§ 8 Abs. 1 EStG) vom Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG)
    In § 8 EStG wird die Abgrenzung zwischen Barlohn (Geldleistungen) und Sachbezug konkretisiert.

    Geldleistung: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich nicht als Sachbezüge einzustufen, sondern als Geldleistungen.
    Geldkarten: Als Geldleistungen zu behandeln sind Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen. Dasselbe gilt, wenn Geldkarten für Überweisungen oder für den Kauf von Devisen verwendet werden können.
    Sachbezug: Gutscheine und Geldkarten sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG dann als Sachbezug zu behandeln, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erfüllen. Für die Einstufung als Sachbezug ist es essentiell, dass Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung).
  9. Betriebswohnungen (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG)
    Die verbilligte Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer (Betriebswohnungen) wird ab 01.01.2020 gefördert und wird auf Ebene des Arbeitnehmers nicht mehr zum Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs führen, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete an den Arbeitgeber leistet und die Miete nicht mehr als EUR 25/m² (ohne Betriebskosten) beträgt.
  10. Lohnsteuer-Pauschalierung der Überlassung eines Fahrrads (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
    Bei unentgeltlicher Übereignung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, kann der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt fortan mit 25 % Lohnsteuer pauschal versteuert werden.
  11. Lohnsteuer-Pauschalierung für Jobtickets (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG)
    Seit 2018 sind die sogenannten „Jobtickets“ nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Konkret bezieht sich der Gesetzgeber auf Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Im Gegenzug erfolgt jedoch eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG).
    Neu ist nunmehr ein Wahlrecht des Arbeitgebers statt der Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, einheitlich alle genannten Bezüge eines Kalenderjahres mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zu besteuern. In dieser Konstellation unterbleibt eine Minderung der abziehbaren Werbungskosten beim Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG). Des Weiteren gilt die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit auch für solche in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und die deshalb die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen.
  12. Gewerbesteuerliche Behandlung von Schachteldividenden (§ 9 Nr. 7 GewStG)
    Es erfolgte die Streichung der Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften im bisherigen § 9 Nr. 7 S. 1 HS.1 GewStG sowie die Aufhebung der Sonderregelung für EU-Gesellschaften des § 9 Nr. 7 S. 1 HS. 2 GewStG. Zukünftig ist es unerheblich, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder übrigem Ausland handelt.
  13. Definition des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts, (§ 3 Abs. 6a UStG)
    Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft wird in einem gesonderten Absatz explizit definiert.
  14. Leistungsort für unentgeltliche Wertabgaben
    Unentgeltliche Wertabgaben galten nach § 3f UStG in Deutschland als dort erbracht, wo der Unternehmer sein Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte betreibt. Diese Sondervorschrift steht nicht im Einklang mit der MwStSystRL und wird daher ersatzlos gestrichen. Die Bestimmung des Umsatzorts erfolgt zukünftig nach den allgemeinen Regelungen für entgeltliche Leistungen.
  15. Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 lit. b UStG)
    Durch eine Anpassung des § 4 Nr. 1 lit. b UStG wird eine Versagung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, insoweit der liefernde Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  16. Steuerbefreiung von Erziehungsleistungen (§ 4 Nr. 23 UStG)
    Die Neufassung des § 4 Nr. 23 UStG stellt Erziehungsleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Sind die Leistungen privatrechtlicher Einrichtungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 lit. a UStG mit denen der Einrichtungen öffentlichen Rechts vergleichbar, können diese ebenfalls steuerfrei sein, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung angestrebt.
  17. Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG)
    § 6a UStG wurde um das materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seitens des Abnehmers erweitert.
  18. Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)
    Die bisherige Regelung der umsatzsteuerlichen Würdigung von Konsignationslagern wurde novelliert. Neu ist, dass der grenzüberschreitende Warentransport zunächst keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand auslöst. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die Ware an den Abnehmer verkauft wird, kommt es zum Vorliegen einer innergemeinschaftliche Lieferung durch den Transporteur.
  19. Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuerkatalogs
    Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% auch auf E-Books Anwendung, sofern diese mit physischen Medien vergleichbar sind, § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG. Hierdurch soll die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse erzielt werden. Zudem wurde eine Steuerermäßigung für Monatshygieneartikel ab 1.1.2020 ins Gesetz aufgenommen (Anlage 2 Nr. 55 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Kurzkommentar: JStG 2019

Das Jahressteuergesetz 2019 schließt eine Vielzahl kleinerer Lücken im Steuerrecht, beseitigt partiell fehlende Harmonisierungen mit dem Unionsrecht und verankert einige begrüßenswerte Neuregelungen – wie z.B. den Pauschbetrag für Berufskraftfahrer – im Gesetz. Mit den Pauschalierungsmöglichkeiten soll die Nutzung der Jobtickets weiter gefördert und somit die stärkere Nutzung des ÖPNV erreicht werden. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen (jetzt auch E-Bikes) steht weiter im Fokus und wird auch in den nächsten Jahren steuerlich gefördert.   

IV. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das vor allem in Fachkreisen umstrittene Gesetz sieht ab 01.01.2020 eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sogenannte Intermediäre vor. Werden die Berufsgeheimnisträger von ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden, geht die die Mitteilungspflicht per Gesetz auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.

Des Weiteren enthält das Gesetz mit der Erhöhung der Grenze für die sogenannte Istversteuerung von derzeit 500.000 EUR auf 600.000 EUR eine Anpassung im Bereich der Umsatzsteuer, die ursprünglich im Eckpunktepapier zum BEG III enthalten war. Damit erfolgt eine Harmonisierung mit den Größenklassen gemäß §§ 238, 241a HGB und § 141 AO.  

Kurzkommentar: Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Die Intention des Gesetzgebers ist offensichtlich: man möchte Steuermodelle frühzeitig erkennen und Steuerausfälle aufgrund von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen entgegenwirken. Selbstverständlich ein guter Denkansatz. Problematisch ist dabei jedoch der Eingriff in die berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung der jeweiligen Intermediäre (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte oder vereidigte Buchprüfer) sowie die vermeintliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Mandant. Zudem stellt sich in der Praxis die Frage, wie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung von „normaler“ Beratung im internationalen Steuerrecht abzugrenzen ist. Im Zweifelsfall wäre ohne konkrete Anhaltspunkte aus haftungsrechtlicher Sicht nahezu jeder grenzüberschreitende Steuersachverhalt anzuzeigen. Nach unserer Auffassung kann die Abwälzung der Ermittlungsaufgaben auf die Intermediäre nur dann funktionieren, wenn diesem Personenkreis ein konkreter Rahmen vorgegeben wird, wann die Beratung als „steuergestaltend“ definiert wird und wann nicht. Ferner sei an dieser Stelle anzumerken, dass eine Steueroptimierung im Rahmen geltender Gesetze nicht zu Lasten derer ausgelegt werden sollte, die jene Gesetze rechtlich zulässig anwenden, gleichwohl man missbräuchlichen Steuerverlagerungen in Niedrigsteuerländer gesetzgeberisch entgegentreten sollte.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfohlen.