Die Bundesregierung hatte sich in der Vergangenheit – mit mehr oder minder überschaubarem Erfolg – mehrfach Gedanken um die Vereinfachung des Bürokratieaufwandes in Deutschland gemacht. Ein zu hoher Bürokratieaufwand ist zwar einerseits schön für Beraterschaft, andererseits jedoch in vielen Bereichen ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Im Koalitionsvertrag wurde daher vereinbart:

„Im Rahmen eines Bürokratieabbaugesetzes III werden wir insbesondere die Statistikpflichten weiter verringern […] weiterhin u. a. die Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen, die Harmonisierung, z. B. von handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden, die Vermeidung von Doppelmeldung zur Berufsgenossenschaft, die Überprüfung von Schwellenwerten vor allem im Steuer- und Sozialrecht sowie bei Berichtspflichten und der Verwendungspflicht bestimmter Formulare anstreben.“

Die Bürokratieentlastungsgesetze I und II wurden am 28.07.2015 und 30.06.2017 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlich und werden nunmehr durch das geplante Bürokratieentlastungsgesetz III erweitert. Das Eckpunktepapier enthält im Wesentlichen 3 Kernbereiche:

  1. Steuerrecht entbürokratisieren,
  2. Once only stärken – Chancen der Digitalisierung nutzen,
  3. Schutz der Arbeitnehmer und angemessener Aufwand beim Mindestlohn.

Wir werden nachstehend lediglich die geplanten steuerrechtlichen Änderungen aufzeigen und diese anschließend kurz kommentieren. Wie der Titel „Eckpunktepapier“ schon vermuten lässt, kann es durchaus sein, dass das Bürokratieentlastungsgesetz III in der weiteren Entwicklung um zusätzliche Inhalte ergänzt wird, oder aber nicht alle der nachstehend angeführten Änderungen schlussendlich auch den Einzug in die jeweiligen Gesetzestexte finden.

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und Abschaffung des Sammelpostens.
  • Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre.
  • Verkürzung der Abschreibungsdauern für digitale Innovationsgüter.
  • Änderung der Abgabepflicht von monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen auf Quartalsanmeldungen für Neugründungen.
  • Anhebung der Umsatzgrenze der Istbesteuerung auf 600.000 EUR – dies erfolgt lediglich zur Harmonisierung mit den bereits angehobenen Buchführungsgrenzen der AO und des HGB.
  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen.
  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.

Kommentar:

Das geplante Bürokratieentlastungsgesetz III könnten seinem Titel tatsächlich einmal gerecht werden und signifikante Änderungen in das deutsche Recht umsetzen. Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR ist erfreulicherweise gleichermaßen zeitgemäß wie unerwartet, da bereits mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zum 01.01.2018 eine Erhöhung von 410 EUR auf 800 EUR erfolgte. Diese Anpassung hatte dem ohnehin schon ein Schattendasein fristenden Sammelposten nahezu die letzte Daseinsberechtigung geraubt. Dessen Wegfall wird zweifelsfrei zu verschmerzen sein.

Gleichermaßen ist eine Anpassung neuer Abschreibungsbegünstigungen für digitale Wirtschaftsgüter zu begrüßen. Aus dem Eckpunktepapier geht zwar nicht explizit hervor, welche Wirtschaftsgüter inbegriffen und wie die neuen Abschreibungsdauern zu quantifizieren sind, aber zumindest wahrt man den Anschein, als hätte Deutschland tatsächlich eine Digitalpolitik.

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist überfällig. Man betonte überdies, dass hierdurch kein Steuerschaden entstehen soll (Stichwort: Verjährungsfristen), da eine längere Aufbewahrung bei Beginn der Betriebsprüfung ohnehin zwingend sei (Ablaufhemmung). Die Entlastung aus dieser Maßnahme wird mit 1,7 Mrd. EUR beziffert und sollte die Archivgrößen vieler Unternehmen spürbar verkleinern.

Die Harmonisierung der Meldefristen von zusammenfassender Meldung (ZM) und Umsatzsteuervoranmeldung hätte bereits bei seinerzeitiger Gesetzeseinführung Berücksichtigung finden müssen und ist folgerichtig nunmehr eine notwendige Reparatur anfänglicher Versäumnisse. Die planungstechnische Verfehlung einer einheitlichen Berücksichtigung von Beginn an vermögen wir nun an dieser Stelle jedoch nicht als Erfolg zu würdigen.

Die Erleichterung bei der Umsatzsteuerabgabepflicht ist gerade für Neugründungen enorm wichtig. Oftmals werden Gründer hierzulande gerade zu Beginn, bzw. nach Einreichung der Gewerbeanmeldung, mit derart vielen Formularen überhäuft, dass sie kaum Zeit für ihr eigentliches Kerngeschäft finden. Gerade Neugründer verfügen anfangs in der Regel noch nicht über entsprechenden Kapitalrücklagen, um Steuerberater und Rechtsanwälte mit ins Boot zu holen. In diesem Zusammenhang kommen auch IHK-Kurse und Beratungsgutscheine (die im Rahmen einer umfassenden Gründungsberatung durch entsprechend ausgebildete Berufsträger oftmals bedeutend zu niedrig angesetzt oder nicht einmal anwendbar sind) schnell an ihre Grenzen – da braucht es nur ein paar internationale Kunden und schon kommt bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung mit innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen, Ausfuhrlieferungen oder aber auch bei Reihengeschäften und der Umsatzortbestimmung allein umsatzsteuerrechtlich richtig viel Freude auf. Die meisten Gründer sind vermutlich hochzufrieden, wenn sie nach dem IHK-Kurs eine § 14 UStG-konforme Rechnung schreiben können. Immerhin bleibt die Wahl der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG als Vereinfachung, die jedoch nicht für jeden Unternehmungstyp – insbesondere solche mit Geschäftsbeziehungen im Ausland – geeignet ist. Eine Änderung der nach Neugründung bisher vorgehsehen monatlicher Abgabefrist auf das Quartal ist daher eine angenehme Erleichterung für diejenigen Gründer, die nicht sofort nach Abgabe der Gewerbeanmeldung einen Steuerberater zur Hand haben.

Zu den geplanten Freigrenzen für betriebliche Geschenke und der Einführung eines Verrechnungsmodells für die Einfuhrumsatzsteuer wurden keine näheren Angaben gemacht, sodass diese Punkte interpretationsoffen sind und daher nach derzeitigem Stand keine verlässliche Einschätzung getroffen werden kann. Hier müssen wir auf den Gesetzesentwurf warten.

Im Ergebnis beinhaltet das Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III einige interessante Regelungen, die eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bewirken werden und ist diesseitig daher zu begrüßen.