Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH unterliegen Scheinrenditen (z.B. aus Schneeballsystemen) der Steuerpflicht. Anleger müssen fiktive Gutschriften auf einem Konto bereits dann versteuern, wenn die Betrugsfirma zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre (vgl. BFH v. 10.07.2001, VIII R 35/00; BFH v. 14.12.2004 VIII R 5/02; BFH v.16.03.2010 VIII R 4/07; BFH, 11.02.2014 VIII R 25/12). Es liegen insoweit Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG vor, bei denen das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG greift.

Mit Urteil vom 11.10.2017 Az. 3k 348/17 hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass für den Fall der Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer die Abgeltungswirkung auch mit dem scheinbaren Steuerabzug eintritt.

Nach bisheriger Rechtslage und Verwaltungsauffassung wurde die Steuerpflicht auf die Möglichkeit der Auszahlung gestützt. Es genügte somit die Fiktion. Im Gegenzug sollte hinsichtlich der Abgeltungsteuer jedoch durch den schlichten Ausweis von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf einem fingierten Depotauszug keine Abgeltungswirkung i.S.d. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG eintreten, da die Kapitalerträge dem Kapitalertragsteuerabzug nicht tatsächlich unterlegen haben.

Im Ergebnis wurde hinsichtlich der Einkünftequalifikation auf die Anlegerperspektive (ob ein Zufluss – und sei es auf gefälschten Depotauszügen – erfolgt ist) bei der Abgeltungswirkung hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges jedoch auf die objektiven Verhältnisse (wurde die Kapitalertragsteuer tatsächlich abgeführt) abgestellt.

Durch sein Urteil sorgt das Finanzgericht Nürnberg in diesen Fällen nunmehr für eine einheitliche Behandlung hinsichtlich der Besteuerung von Scheingewinnen.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:

„Wenn Scheinrenditen steuerbar sind, müssen auch von einem scheinbaren Ertrag einbehaltene Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden.“

Da noch keine Rechtsprechung des BFH zu diesem Problem vorliegt und bei der Finanzverwaltung zahlreiche Parallelverfahren geführt werden, wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.


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