Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für Medikamente, Arztbesuche und vieles mehr können in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) angesetzt werden.

Es gibt jedoch einen Haken…
Die angesetzten Kosten wirken sich steuerlich erst dann aus, wenn die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist.

Die Höhe dieser Grenze richtet sich dabei nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Je nachdem liegt die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Absetzbar ist dabei letztendlich lediglich der Teil der Krankheitskosten, der über diese Grenze hinausgeht.

Im Gesetzestext liest sich das folgendermaßen:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Die Finanzverwaltung entscheidet seit Jahren nach diesem Prinzip und erkennt sämtliche Kosten in Höhe des zumutbaren Eigenanteils steuerlich nicht an.

Klage vor dem Bundesfinanzhof

Gegen diese Verfahrenspraxis wurde geklagt und der Bundesfinanzhof hatte Ende letzten Jahres für Ernüchterung gesorgt, als er in seinem Urteil (BFH, Urteil v. 02.09.2015 – VI R 32/13 und VI R 33/13; veröffentlicht am 23.12.2015) entschied, es sei „verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten“.

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Nun wurde gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das oberste nationale Gericht wird überprüfen, ob die Grenze der zumutbaren Belastung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) vereinbar ist, oder ob eine Verfassungswidrigkeit gegeben ist. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen: 2 BvR 180/16 anhängig.

Folgen und Ausblick

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Grenze der zumutbaren Belastungen für verfassungswidrig erklären, profitieren diejenigen davon, die bereits Krankheitskosten in ihre Steuererklärung eingetragen haben. Die Steuerpflichtigen könnten sich dann auf eine nachträgliche Steuererstattung freuen, da die Festsetzungen der Einkommensteuer (durch Steuerbescheid) seit 2013 hinsichtlich des Abzugs der zumutbaren Belastung von Amts wegen vorläufig ergingen, sodass neben der Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung keine gesonderte Antragsstellung oder ein Einspruch von Nöten war. Angesichts der nunmehr anhängigen Verfassungsbeschwerde ist davon auszugehen, dass Steuerbescheide bis zum Abschluss dieses Verfahrens weiter vorläufig ergehen. Dies sollte jedoch geprüft werden. Ist im Bescheid kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten, muss im Hinblick auf das anhängige Verfahren (BVerfG, Az. 2 BvR 180/16) innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Um die Chance auf eine steuerliche Berücksichtigung zu wahren ist die Ansetzung der Kosten in der Steuererklärung von Nöten, da außergewöhnliche Belastungen lediglich durch Antrag (hier: die Ansetzung in der Steuererklärung) geltend gemacht werden können. Fanden die Arztrechnungen und Apothekenquittung mit der Begründung „das lohnt sich nicht, da die Grenze der zumutbaren Belastung sowieso nicht erreicht wird“ den Weg in die Einkommensteuererklärung nicht, ist die Chance nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist in der Regel vertan.

Welche Kosten werden von dem Terminus „außergewöhnliche Belastungen“ erfasst?

Abschließend stellt sich noch die Frage, welche Kosten überhaupt als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren sind.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für die existenzielle Grundsicherung zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.
Nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Dementsprechend geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten — ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung — dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (zuletzt Senatsurteil vom 14.04.2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N.).

Explizit müssen die Kosten 1. außergewöhnlich sein, 2. zwangsläufig entstehen, 3. notwendig und angemessen sein und 4. eine finanzielle Belastung darstellen. In der Praxis wird hier regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung erfolgen müssen.

Bei den nachfolgend angeführten Punkten ist eine Qualifikation als außergewöhnliche Belastung denkbar:

  • Arztkosten
  • Kosten für Medikamente
  • psychotherapeutische Behandlungen
  • Krankenhausaufenthalte
  • Brillen/Sehhilfen
  • Physiotherapie
  • Behinderung (Pauschbeträge)
  • Pflegekosten
  • Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen
  • Sonderbedarf für Kinder in Berufsausbildung
  • Wiederbeschaffungskosten (z.B. nach Hochwasser, Brand etc.)
  • Bestattungskosten (zu kürzen um Zuflüsse im Zusammenhang mit dem Erbe)

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Unser Tipp:

Geben Sie Ihre Krankheitskosten weiterhin in der Steuererklärung an und achten Sie nach Ergehen des Steuerbescheides darauf, dass der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Nur so können Sie im Falle eines verbraucherfreundlichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts Hoffnung auf eine etwaige Steuererstattung machen.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und können nicht auf jeden Einzelfall angewendet werden. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.