Größer! Weiter! Besser!
Die Angebote mancher Anbieter wirken verlockend; tausende „Gefällt mir“-Angaben (sogenannte „likes“) für einen überschaubaren Geldbetrag. Wer möchte sein Unternehmen oder den eigenen Social-Media-Kanal nicht größer erscheinen lassen, um eine Vertrauensbasis beim Kunden zu generieren, attraktiver für Werbepartner zu wirken und damit letztlich die Konkurrenz ausstechen?
Gerade im Social-Media-Bereich, welcher sich im digitalen Marketing weiter auf dem Vormarsch befindet und von einer gigantischen Vielzahl an Menschen (und damit auch potentiellen Kunden) genutzt wird, kann man mit einem gut gepflegten Profil, welches obendrein viele Follower hat, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und sehr viele Menschen kostengünstig und innerhalb kürzester Zeit erreichen. Aufmerksamkeit ist dabei gleichzusetzen mit potentiellem Umsatz, denn je größer der Social-Media-Kanal, desto mehr Werbeeinnahmen können generiert werden.
Die Größe einer Social-Media-Präsenz wirkt anziehend und mit steigender Anzahl an „likes“/„Fans“/„followern“ wächst das Vertrauen der Nutzer, wodurch weitere hinzukommen. Ein Unternehmen, welches viele „Gefällt mir“-Angaben erhalten hat, wirkt beliebt, bekannt und vertrauensvoll, was in einem Rückschluss auf die Hochwertigkeit seiner Produkte oder Dienstleistungen resultiert.
Da nicht nur Unternehmer diese Werbemöglichkeiten entdeckt haben, sondern auch Betreiber privater Seiten (beispielsweise private Blogs, Vereinsseiten oder Fanseiten), ist ein Markt entstanden, indem der Nachfrage nach „Gefällt mir“-Angaben preisgünstige Angebote dubioser Anbieter (auch via ebay) gegenüberstehen, die mit dem Verkauf von tausenden solcher „likes“ werben. Für verhältnismäßig wenig Geld lassen sich somit innerhalb kürzester Zeit mehrere tausend „likes“/„follower“ für die eigene Seite gewinnen, welche aus allen Teilen der Welt stammen.
Klingt verlockend? Ist aber wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.
So entschied auch das LG Stuttgart in seinem Beschluss vom 06.08.2014 (AZ 37 O 34/14 KfH).
Ein junges Unternehmen hatten innerhalb kürzester Zeit mehr als 14.000 „likes“ erhalten, wobei der Großteil davon nachweislich aus Brasilien, Indien und Indonesien stammte. Da das junge Unternehmen jedoch keinerlei Geschäftsbeziehungen in diesen Ländern pflegte und die schnelle Hinzugewinnung der „likes“ innerhalb weniger Monate unnatürlich wirkte, folgten die Richter der Auffassung des Wettbewerbers, welcher in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung geklagt hatte.
Die Richter sahen in den Handlungen des jungen Unternehmens eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 I UWG, da die „likes“ auf ein Gefallen der Kunden am Produkt oder an der Firma schließen lassen, welches tatsächlich gar nicht bestehe und obendrein auch die dargestellte große Bekanntheit des Unternehmens, nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und gegen den Beschluss wurde bereits Widerspruch eingelegt.
Fazit:
Die Rechtsprechung betrifft zunächst lediglich gewerbliche Akteure und prinzipiell ist an einer derartigen Werbestrategie, bei der man sich mittels „Gefällt mir“-Angaben auf Facebook eine große Fangemeinde aufbaut und somit die eigene Bekanntheit und Reichweite steigert, nichts auszusetzen. Kritisch wird es aber, wenn die „likes“ zugekauft werden, was man daran erkennen kann, dass der Aufbau unnatürlich erscheint (sehr viele „likes“ in einem sehr kurzen Zeitraum) und diese hauptsächlich aus Regionen stammen, in denen keine Geschäftsbeziehungen unterhalten werden.
Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechtsberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und können nicht auf jeden Einzelfall angewendet werden. In jedem Falle wird im Streitfall diesseitig die Konsultation eines Rechtsanwalts empfohlen.