Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit eines Engagements freier Mitarbeiter, da sie für beide Parteien einige Vorteile bietet. Sehr gefragt ist dieses Modell in der IT-Branche, der Logistik aber auch bei Beratertätigkeiten (zum Beispiel Unternehmensberatung, Steuerberatung und Consulting).

Was ist ein freier Mitarbeiter?

Ein freier Mitarbeiter (englisch: Freelancer) ist oftmals hochqualifiziert, selbstständig tätig und steht in keinem festen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber.
Typische Charakteristika der freien Mitarbeiterschaft sind gegeben durch:

  • eigenes unternehmerisches Risiko
  • keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Weise der Ausübung, deren Zeitpunkt und Dauer sowie dem Ort der Tätigkeit
  • Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
  • keine enge Eingliederung in ein Unternehmen (eigenes Büro, zur Verfügung gestellter Dienstwagen oder eine unternehmensinterne E-Mail Adresse)
  • keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Urlaubsgeld

Vorteile für den Arbeitgeber

Freie Mitarbeiter sind flexibel einsetzbar, nicht so stark vom Arbeitsrecht geschützt und vor allem deutlich günstiger, da sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben – es fallen somit keine Lohnnebenkosten an und es ist lediglich das Entgelt/die Gage/das Honorar zu entrichten. Darüber hinaus eröffnen sie dem Unternehmen die Möglichkeit, externes Know-How sowie andere Sichtweisen und Erfahrungen einzubringen. Gerade bei der Implementierung neuer Strategien und Prozesse oder aber auch in Unternehmenskrisen werden häufig externe Berater hinzugezogen.

Vorteile für den Mitarbeiter

Der freie Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit und -intensität frei gestalten und oft selbst entscheiden, ob er vom Büro oder vom Homeoffice aus arbeitet. Durch seine Flexibilität ist es ihm möglich seine Arbeitsleistung so anzubieten, dass sie genau seinen individuellen Interessen entspricht und damit sogar branchenübergreifendes Arbeiten ermöglicht; auf diese Weise kann sich beispielsweise der leidenschaftliche Unternehmensberater selbst verwirklichen und neben dieser Tätigkeit zugleich als Webdesigner und Dozent arbeiten.
Die Beschäftigung als freier Mitarbeiter kann jedoch auch für Personen interessant sein, die dem Gut Freizeit einen sehr hohen Stellenwert beimessen und deren monetäre Interessen lediglich der Deckung der Lebenskosten dienen.

Welche Nachteile existieren?

Die negativen Aspekte liegen vor allem auf der Seite der Mitarbeiter, da sie stets abhängig vom Marktgeschehen sind und keine arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsgeld haben. Ferner wird ihnen seitens der Banken im Vergleich zu Arbeitnehmern regelmäßig eine verminderte Kreditwürdigkeit zugesprochen.

Bezahlung und rechtliche Aspekte

Freie Mitarbeiter werden in der Regel nach Stundenlohn (Honorar- oder Dienstvertrag), oder pauschal, für die Erledigung eines Auftrags (Werkvertrag), entlohnt.
Die dadurch erzielten Einkünfte sind in der Regel den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zuzurechnen. Für die Ermittlung seines Gewinns kann der freie Mitarbeiter in der Regel die Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen, wobei er kausale Aufwendungen (für seine Tätigkeit), als Betriebsausgaben geltend machen kann. Ist er umsatzsteuerpflichtig, kann er zudem die Vorteile des Vorsteuerabzugs nutzen.

Scheinselbstständigkeit

Liegen die typischen Charakteristika für die freie Mitarbeiterschaft nicht vor, kann es sich um eine Scheinselbstständigkeit (verdecktes Arbeitsverhältnis) handeln. Hierbei ist der freie Mitarbeiter nicht selbstständig tätig, sondern arbeitnehmerähnlich oder gar als Arbeitnehmer. Die Feststellung erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses, welches einem Fremdvergleich standhalten muss. Arbeitet der Mitarbeiter beispielsweise über einen längeren Zeitraum bei lediglich einem einzigen Arbeitgeber, wird das Finanzamt misstrauisch und vermutet eventuell, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge widerrechtlich hinterziehen wollte. In einem solchen Fall drohen dem Arbeitgeber die nachträgliche Entrichtung der Beiträge inklusive etwaiger Säumniszuschläge oder — bei Vorsatz — sogar Ordnungsgelder und weitere strafrechtliche Sanktionen.

Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit verhäuft mit der Scheinselbständigkeit auseinandergesetzt, sodass über die Jahre ein (Negativ-) Katalog mit verschiedenen Kriterien herausgearbeitet wurde. Gegen eine Selbständigkeit und damit für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit und somit im Ergebnis eines Arbeitsverhältnisses sprechen aus der Sicht des Auftragnehmers:

  1. persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb) vom Auftraggeber
  2. kein Unternehmerrisiko
  3. Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber
  4. Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, eigener Produktionsmittel und eigener Arbeitnehmer
  5. keine Befugnis zur Delegierung von Aufgaben
  6. kein Auftreten nach außen (z.B. mit eigenem Logo gegenüber Kunden)
  7. vorherige Tätigkeit für den Auftraggeber als Arbeitnehmer
  8. Bezug eines regelmäßigen festen Gehalts/Arbeitslohns
  9. Anspruch auf Urlaubsgeld oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  10. Bewertung der Einkünfte durch die Finanzverwaltung als solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  11. keine flexible Arbeitszeitgestaltung
  12. Vorhandensein eines direkten Vorgesetzten und etwaiger permanenter und weitreichender Kontroll- und Mitwirkungsrechte des Auftraggebers

Die Einschätzung erfolgt unter Einbeziehung der angeführten Punkte stets als Einzelfallentscheidung und im Zuge einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse. Entscheidend ist dabei, ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild eher dem Gepräge eines Anstellungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit entspricht. Die einzelnen Punkte haben dabei einen unterschiedlichen Stellenwert und es ist stets der objektiv geäußerte Wille der Vertragsparteien zu untersuchen. Die Liste hat daher keinen Ausschlusscharakter sondern dient lediglich der Entscheidungsfindung — fehlen lediglich vereinzelte Punkte (z.B. keine eigenen Arbeitnehmer) bedeutet das nicht automatisch, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt.


Wir empfehlen Ihnen — insbesondere in Zweifelsfällen — die Einholung rechtlichen Rats durch die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Arbeitsrecht oder zumindest die Kontaktierung der entsprechenden Sozialversicherungsträger (ggfls. mit Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens).