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Steuertipps für Kapitalanleger: So können Sie mit Zinsen Steuern sparen

 
Unter dem Begriff Kapitalerträge versteht man im Grunde einfach nur die Zinsen, die der Einkommensteuer unterliegen. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass die meisten Kapitalerträge nicht der Regelbesteuerung unterliegen, sondern der sogenannten Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die Kreditinstitute die Zinsen und Dividenden von vornherein einbehalten, um sie direkt an das Finanzamt abzuführen, damit Anlegern weiterer Kontakt mit dem Fiskus erspart wird. In vielen Fällen müssen Sparer aber trotzdem Angaben in der Steuererklärung machen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Regeln Sie hierzulande bei der Besteuerung von Kapitalerträgen und diesbezüglich auch im Hinblick auf die Einkommensteuererklärung beachten müssen.

Diese Anlageformen unterliegen der Abgeltungssteuer

Folgende Anlageformen, bei denen Sie Kapitaleinkünfte in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen erzielen, unterliegen der Abgeltungssteuer:

  • Aktien
  • Fonds
  • Wertpapiere
  • Tagesgeld
  • ETFs
  • Immobilien
  • Spareinlagen Sparbriefe bzw. Sparkassenbriefe
  • sonstige Geldanlagen (z.B. Lebensversicherungen) etc.

Berechnungsgrundlage für die Abgeltungssteuer

Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber in Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. Die jeweiligen Banken und Kreditinstitute behalten bei dieser Art der Besteuerung

  • 25% Abgeltungssteuer
  • Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) und
  • ggf. 8% bzw. 9% Kirchensteuer

von den Kapitalerträgen ein, um diese anschließend direkt an das Finanzamt abzuführen. Diese Tatsache bietet Kapitalanlegern den klaren Vorteil, dass sie bei einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 Prozent von einer Steuerersparnis profitieren. Der Gedanke dahinter: Man will verhindern, dass Kapitalanleger ihr Inlandsvermögen auf ausländischen Konten deponieren und mit diesem steuerpolitischen Kalkül somit die Steuer- und Kapitalflucht ins Ausland eindämmen. Sobald die Abgeltungssteuer entrichtet wurde, sind die Kapitalerträge von Seiten der Sparer für das Finanzamt ausreichend besteuert und sie müssen diesbezüglich keine Steuerformulare mehr ausfüllen – zumindest in der Theorie.

Regelungen zu Freibeträgen

Die Tücken stecken aber trotzdem wie so oft im Detail: Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 9 EStG nämlich den sogenannten Sparer-Pauschbetrag veranktert, der – bei entsprechender Inanspruchnahme – die Steuerfreiheit von Kapitaleinkünften bis zu einer gewissen Höhe gewährleistet. Die aktuellen Höchstbeträge betragen

a) für ledige Personen 801 Euro und
b) für verheiratete Paare 1.602 Euro.

Im Ergebnis fällt ein Steuerabzug somit lediglich dann an, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag im Veranlagungsjahr überschritten haben.

Kapitalanleger können bis zu dieser Höhe den Direktabzug anwenden, soweit sie bei ihrer Bank bzw. ihrem Kreditinstitut einen vollständig ausgefüllten Freistellungsauftrag eingereicht haben.
Alternativ haben Anleger aber auch die Möglichkeit, den Freibetrag auf verschiedene Institute zu verteilen. Ein Beispiel: Erzielen Sie mit Ihren Investments höhere Erträge als Ihr Ehepartner, ist es sinnvoll, dass Sie beispielsweise 1100 Euro freistellen lassen, während Ihrem Ehepartner dann noch 502 Euro bleiben, die ausgeschöpft werden können. Beachten Sie aber, dass Sie mit der Summe der Freistellungen den Gesamtbetrag von 801 Euro bzw. 1602 Euro grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, andernfalls droht Ihnen Ärger mit dem Fiskus.

Werbungskosten und Verlustverrechnung

Wie der Terminus „Abgeltungssteuer“ vermuten lässt, resultiert diese Regelung darin, dass jegliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen durch ihre Entrichtung abgegolten sind. Dieser Umstand führt dazu, dass eine individuelle Geltendmachung von Werbungskosten ausscheidet.

Werden Verluste aus Kapitalvermögen erwirtschaftet, ist zudem lediglich eine beschränkte Verlustverrechnung möglich. Verkauft man beispielsweise Aktien mit Verlust, so können derartige Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Andere Verluste aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden) lassen sich flexibler, jedoch trotzdem lediglich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, verrechnen.

Unter diesen Voraussetzungen benötigt man die Anlage KAP

Da die Abgeltungssteuer nicht automatisch für alle Kapitalerträge einbehalten wird, kommen manche Anleger nicht darum herum, unter bestimmten Voraussetzungen die Anlage KAP im Zuge der Einkommensteuererklärung mit abzugeben:
Sie haben anzurechnende Quellensteuer, Solidaritätszuschlag oder Kapitalertragsteuer im Inland bezahlt.

⇒ Sie sind Rentner und haben den Altersentlastungsbetrag (für Nebeneinkünfte) in Anspruch genommen.

⇒ Sie haben Einkünfte aus ausländischen Fonds erzielt.

⇒ Sie verwalten Wertpapiere bei ausländischen Depotbanken bzw. führen Auslandskonten.

⇒ Sie haben Gewinne aus der Beendigung einer stillen Beteiligung bzw. Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden erzielt.

⇒ Um einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge dem Grunde oder der Höhe nach zu überprüfen soll eine Günstigerprüfung soll erfolgen.

⇒ Obwohl Sie der Kirchensteuer-Pflicht unterliegen, haben Sie keine Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge geleistet.

⇒ Ihre eigene Beteiligung beim Verkauf von GmbH-Anteilen liegt unter 1% des Stammkapitals.

Sobald mindestens einer der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft, müssen Sie Ihre daraus resultierenden Kapitalerträge zwingend in der Anlage KAP angeben. Andernfalls kann das Finanzamt die Abgeltungssteuer nicht erheben.

Wann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt

Manchmal kann es sich sogar lohnen, die Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung freiwillig auszufüllen, damit Ihnen eine Steuerersparnis winkt. Das ist zum Beispiel unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

  • Ihr persönlicher Einkommensteuersatz lag unter 25%.
  • Sie haben Freistellungsaufträge nicht oder unvorteilhaft verteilt.
  • Sie haben verrechnungsfähige Verluste aus Kapitalgeschäften erzielt.
  • Nach einer Depotübertragung von einer auf eine andere Bank wurde Abgeltungsteuer fällig.
  • Sie waren zu Beginn des Jahres bereits 64 Jahre alt und können einen Altersentlastungsbetrag geltend machen.

Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder

Viele Eltern nutzen den Grundfreibetrag und den Sparer-Pauschbetrag der Kinder, indem sie für ihre Kinder eigene Konten anlegen und Teile ihres Kapitalvermögens auf diese übertragen. Wird sodann eine Steuererklärung für das Kind abgegeben, sind durch die Heranziehung des Grundfreibetrages, der Sonderausgabenpauschale und des Sparer-Pauschbetrages hohe Steuerersparnisse möglich. Durch eine derartige Gestaltung lassen sich effektiv Steuern auf Kapitalerträge sparen, wenn man die gesetzlichen Stolpersteine im Auge behält. Diese sind beispielsweise in der fälligen Schenkungssteuer (bei der Übertragung eines sehr hohen Kapitalvermögens), negativen Auswirkungen auf die Familienversicherung (wenn das Kind zu hohe Kapitalerträge erzielt) oder in der Versagung der steuerwirksamen Vermögensübertragung durch das Finanzamt (wenn die Eltern die Kapitalerträge des Kindes für eigene Zwecke verwenden) zu sehen.

Fazit und Exkurs

Mit dem Motto „lieber 25 Prozent auf x, als 45 Prozent auf nix“ durchbrach der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer zwar das Prinzip der Besteuerung der individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit, wählte jedoch einen vertretbaren Mittelweg, um der Kapitalflucht ins Ausland entgegenzuwirken. Unter Anwendung des Sparer-Pauschbetrages und weiterer (legaler) Gestaltungen lässt sich die steuerliche Belastung der Kapitalerträge auf ein vertretbares Minimum reduzieren.

Für Kapitalanleger gibt es noch eine ganze Reihe weiterer, nützlicher Steuertipps, die über die hier genannten Punkte hinausgehen, zum Teil jedoch grenzwertig legal bis illegal sind. Auf die Darstellung derartiger Finanzkonstrukte wurde in diesem Beitrag bewusst verzichtet. Selbst nach dem zunehmenden internationalen Austausch hinsichtlich der Kapitalerträge, dem vermehrten Ankauf von Steuer-CDs und der Verschärfung der Selbstanzeige gibt es immer noch viele Kapitalanleger, die Teile Ihres Vermögens im Ausland deponieren, da ihnen bewusst ist, dass die Abgeltungssteuer von ausländischen Kreditinstituten nicht einbehalten werden kann. Zwar unterliegen auch im Ausland erzielte Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger grundsätzlich der Abgeltungssteuer, jedoch werden Teile des Vermögens oft gezielt in Länder mit extrem günstigen Steuersätzen ausgelagert, um dem Fiskus deutlich weniger bzw. zum Teil gar keine Steuern mehr zahlen zu müssen. Trotzdem gilt aber auch hier: Die Kapitalerträge müssen weiterhin in der Anlage KAP der Steuererklärung angeben werden.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.