Die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Private Aufwendungen von der Steuer absetzen? Das Klingt im ersten Moment zu gut um wahr zu sein.
Diese Möglichkeit existiert jedoch tatsächlich, nämlich in Form des häuslichen Arbeitszimmers (oder auch Homeoffice).

Kann ich demnach als ordentlicher Steuerzahler den Raum, der in meinem Haus oder in meiner Wohnung noch übrig ist von der Steuer absetzen?
Die Antwort lautet ja, mit Ausnahmen. Das Finanzamt lässt sich – wie so oft – ein Hintertürchen offen.

Was bedeutet der Begriff „Arbeitszimmer“ für das Finanzamt?

Die Finanzverwaltung betrachtet das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer als den Raum, in dem der Steuerzahler fast nichts Privates macht. Den Raum, in dem er seine Arbeiten erledigt, damit er ein Einkommen erzielt. Also ein Ort, in dem er arbeitet um Geld zu verdienen, was letztendlich der Einkommensteuer unterliegt.
Dabei kommt es demnach darauf an, ob der Raum für gewerbliche, selbständige oder Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis genutzt wird.

Handelt es sich bei einem Steuerpflichtigen zum Beispiel um einen angestellten Lehrer und benutzt dieser sein Homeoffice fast ausschließlich um Schülerarbeiten zu korrigieren oder um seinen Unterricht vorzubereiten, dann können Werbungskosten (§9 EStG) vorliegen. Ist der Steuerpflichtige ein gestaltender Künstler und nutzt sein Arbeitszimmer fast ausschließlich um seine Meisterwerke anzufertigen, können Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 und 5 EStG) vorliegen. Um den Werbungskostenabzug oder den Abzug als Betriebsausgaben zu verwirklichen, muss das häusliche Arbeitszimmer verschiedene Kriterien erfüllen, welche durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geschaffen wurden.

Zu beachten ist:
Das Arbeitszimmer darf nur bis zu 10 % privat genutzt werden.
Nach aktueller Rechtsprechung der obersten Finanzgerichtsbarkeit, dem Bundesfinanzhof, (BFH, 27.07.2015 – GrS 1/14; BFH, 16.02.2016 – IX R 23/12) ist ein Raum, der bis 10 % und mehr privat genutzt wird, kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer mehr. Das heißt alle Kosten für das Arbeitszimmer können nicht mehr abgesetzt werden, seien es Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Anfang 2016 sorgte der Bundesfinanzhof zudem mit einer weiteren Grundsatzentscheidung (BFH, 17.02.2016 – X R 32/11) für Aufregung. Die Richter urteilten, dass auch eine Arbeitsecke nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Logik dahinter ist, dass die Arbeitsecke keinen abgeschlossenen Raum zum (beispielsweise) Wohnzimmer bildet. Damit ist der Raum zu mehr als 10 % privat genutzt.
Im Ergebnis schafft der BFH damit räumliche Voraussetzungen für die Qualifikation eines steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Arbeitszimmers:

  1. Der Raum ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden, gehört also zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus.
  2. Der Raum ist ein separates Zimmer und keine Arbeitsecke
  3. Der Raum wird zu weniger als 10% privat genutzt.

Höchstbetragsgrenze

Darüber hinaus existiert zudem eine weitere zentrale Einschränkung, welche die Finanzverwaltung für jeden Steuerfall gesondert zu prüfen hat.
Die anzusetzenden Kosten sind auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.250€ begrenzt, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein anderer Platz zur Verfügung steht. Diese Begrenzung erfasst einen großen Teil der Steuerpflichtigen (zum Beispiel Lehrer), sodass in diesen Fällen lediglich ein Werbungskostenabzug in Höhe von 1.250€ möglich ist.
Wenn demnach ein Lehrer sein Arbeitszimmer für Vorbereitungen und Korrekturen nutzt, wird dieser in der Regel zudem vor einer Klasse in der Schule unterrichten. Damit erfolgt ein nicht unwesentlicher Bestandteil seiner Arbeit in der Schule und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, welches sodann nicht mehr den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Die Höchstbetragsgrenze greift und deckelt die abzugsfähigen Kosten auf 1.250€. Sollten die Ausgaben für das Homeoffice 5.000€ betragen, darf der Steuerpflichtige daher nur 1.250€ als Werbungskosten absetzen.
Im Umkehrschluss bedeutet diese Einschränkung, dass der komplette Abzug der Kosten für das Homeoffice immer dann geltend gemacht werden kann, wenn nahezu die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit in diesem Raum betrieben wird. Denkbar wäre dies beispielsweise bei einem selbständigen Programmierer/Webdesigner, der seine Dienstleistungen am Computer in seinem Arbeitszimmer erbringt.

Falls die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bejaht wurde, erfolgt demnach noch eine Einteilung in:

  • Arbeitszimmer da kein anderer Platz zur Verfügung steht ⇒ Deckelung des Werbungskostenabzugs auf 1.250€
  • Arbeitszimmer als Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung ⇒ voller Abzug der Werbungskosten

Die Finanzverwaltung – wie auch der BFH – interpretierten den Höchstbetrag bisher objekt- und nicht personenbezogen. Die 1.250€ stellten somit auch dann den Höchstbetrag dar, wenn sich beispielsweise ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer teilt. In diesem Fall wären bei einer gleichmäßigen Raumnutzung maximal 625€ pro Steuerpflichtigem anzusetzen. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung jedoch aufgegeben (BFH, 15.12.2016 – VI R 53/12) und mit Urteil entschieden, dass die objektbezogene Betrachtung des häuslichen Arbeitszimmers nicht weiter vertreten wird und fortan eine personenbezogene Ansicht erfolgen soll. Für das Lehrerehepaar in unserem angeführten Beispiel hat das zur Folge, dass sie den Höchstbetrag in Höhe von 1.250€ beide in ihrer Steuererklärung ansetzen können, insofern sie die jeweiligen Kostennachweise erbringen.

Ausnahme beim Abzug der Einrichtung

Ein kleines Hintertürchen bleibt den Steuerpflichtigen aber doch noch.
Vom Höchstbetrag betroffen sind nur die Aufwendungen für den Gebäudeteil des Arbeitszimmers (zum Beispiel Miete, Strom, Gas, Wasser, etc.).
Die Einrichtungsgegenstände (wie beispielsweise ein Schreibtisch, ein Schrank usw.) stellen Arbeitsmittel dar und dürfen zusätzlich geltend gemacht werden. Dies gilt sogar dann, wenn die Ansetzung eines Arbeitszimmers vom Finanzamt abgelehnt wurde, insofern die Einrichtungsgegenstände für berufliche oder betriebliche Zwecke verwendet werden.

Welche Kosten können in welcher Höhe abgesetzt werden?

Für die korrekte Ermittlung der anzusetzenden Werbungskosten sind im ersten Schritt die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers zu ermitteln. Sofern keine direkte Zuordnung möglich ist, werden die Kosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) ermittelt.

Beispiel:
Größe der Wohnung = 100m²
Größe des Arbeitszimmers = 15m²

Anzusetzen sind hiernach 15% der entstandenen Kosten.

In einem zweiten Schritt sind dann diejenigen Kosten zu bestimmen, die für einen steuerlichen Abzug in Frage kommen. In der nachfolgenden Auflistung werden Kostenpunkte angeführt, welche regelmäßig als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer angesetzt werden können. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird ausdrücklich verneint.

  • Miete und Nebenkosten
  • Abschreibungen, Betriebskosten und Schuldzinsen (nur für Eigentümer)
  • Ausstattung des Arbeitszimmers
  • Renovierung des Arbeitszimmers
  • Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung (nur für Eigentümer)
  • Reinigungskosten des Arbeitszimmers
  • Renovierungskosten der Mietwohnung
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten (nur für Eigentümer)
  • Umzugskosten
  • Rundfunkbeitrag

Im dritten und letzten Schritt werden alle Kosten addiert und – bezugnehmend auf das oben angeführte Beispiel – 15% davon als Werbungskosten angesetzt.

Einzelfallbetrachtung und Sonderfälle

Da die Frage nach der Ansetzung eines Arbeitszimmers von vielen Faktoren beeinflusst wird, ist immer eine Einzelfallprüfung geboten. Einschlägige Berufsbilder (beispielsweise Lehrer) stellen dabei Indizien dar, führen jedoch nicht zwangsläufig zu einer steuerlichen Anerkennung. Es müssen sowohl die Kriterien des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung, als auch jene der Rechtsprechung erfüllt werden.

Die Rechtsprechung urteilte in der Vergangenheit auch zu einigen Sonderfällen:

  • Kosten für gemischt genutzte Nebenräume sind steuerlich nicht abzugsfähig, sobald die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, 17.02.2016 – X R 26/13)
  • Kosten für einen Telearbeitsplatz können nicht geltend gemacht werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Räume des Arbeitgebers zu nutzen (BFH, 26.02.2014 – VI R 40/12)
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Vorliegen eines Poolarbeitsplatzes abzugsfähig, wenn sich mehrere Personen einen Arbeitsplatz teilen müssen (im Streitfall mussten sich 8 Betriebsprüfer 3 Poolarbeitsplätze teilen; BFH, 26.02.2014 – VI R 37/13)

Für außerhäusliche Arbeitszimmer gelten die hier angeführten Beschränkungen nicht. Steht der Raum nicht in Verbindung zu der eigenen Wohnung und halten eventuell bestehende Mietverträge einem Fremdvergleich stand, ist der komplette Abzug der Kosten möglich.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.