Der Terminus Verwaltungsakt stammt aus dem Verwaltungsrecht und ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Explizit versteht man unter einem Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.