Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt und stellt eine Besonderheit des deutschen Rechtssystems dar. Die Norm steht in direktem Zusammenhang mit dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und ermöglicht einem reuigen Steuersünder die Korrektur seiner Fehler und damit die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind jedoch sehr hoch angesetzt, sodass schon der kleinste Fehler ein Scheitern zur Folge haben kann. Die Kosequenzen wären hart, denn wer eine fehlerhafte Selbstanzeige abgibt, wird wegen Steuerhinterziehung belangt – trotz Selbstanzeige! Die gescheiterte Selbstanzeige kann dann prozessrechtlich bestenfalls mildernde Umstände bewirken. Zur Absicherung sollte man in einem solchen Fall daher stets auf fachkundige Beratung (Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerstrafrecht) zurückgreifen.