Der Begriff Dauerfristverlängerung entstammt dem Umsatzsteuerrecht und stellt eine Erleichterung für Unternehmer hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen dar. Wird eine Dauerfristverlängerung beantragt und vom zuständigen Finanzamt erteilt, verschiebt sich die Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat. Im Gegenzug fällt bei der Gewährung einer Dauerfristverlängerung (jedoch nur bei Unternehmern mit monatlicher Abgabepflicht) eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres an.