Als Liebhaberei wird steuerrechtlich die Ausübung einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht bezeichnet. Hierbei werden regelmäßig über mehrere Jahr Verluste aus einem Wirtschaftszweig mit großer Nähe zur privaten Lebensführung (z.B. Kosmetik, Tierhaltung, Modellbau) mit positiven Einkünften verrechnet, was im Ergebnis zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Das Finanzamt hält die Bescheide zumeist mit Verweis auf eine abschließende Prüfung der Liebhaberei offen. Werden dauerhaft Verluste aus der jeweiligen Tätigkeit erzielt und liegt keine anderweitige Prognose vor, wird Liebhaberei angenommen. Die Rechtsfolge ist die Umqualifizierung der Tätigkeit in die private Lebensführung des Steuerpflichtigen. Erzielte Verluste werden in der Regel in allen offenen Bescheiden versagt und die durch die Verrechnung zu niedrig festgesetzen Steuern nachgefordert. Ein zentrales Kriterium der Liebhaberei ist jedoch die innere Absicht des Steuerpflichtigen – liegt diese nachweislich vor, ist keine Liebhaberei gegeben.