Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Michael Geiling (Stand der Bearbeitung: 18.03.2020)
Soweit eine Corona-Infektion oder ein Verdacht auf eine Corona-Infektion mit Krankheitssymptomen vorliegt, dürften Sie von Ihrem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben werden. Dies gilt nach den Hinweisen und Erläuterung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens jedoch nicht, wenn ein bloßer Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht ohne das Krankheitssymptome vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall oder zu einem Verdachtsfall bestand und auch nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einer Region mit COVID-19-Fällen. Wie bei jeder anderen Erkrankung liegt eine Arbeitsunfähigkeit demnach auch bei Corona nur dann vor, wenn aufgrund der Krankheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Es muss also eine Krankheit vorliegen.
Unabhängig davon können jedoch weitere Maßnahmen wie etwa eine Quarantäne angeordnet werden. Aber auch in dem Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne, bei welcher der Arbeitnehmer keine Krankheitssymptome aufweist, kann ein Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Die behördlich verfügte Quarantäne dient hier als ausreichende Bescheinigung dafür, dass der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit vorübergehend nicht nachkommen kann. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten Personen, welche sich in Quarantäne befinden, eine Entschädigung in Geld. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde (in Thüringen ist dies das Thüringer Landesverwaltungsamt) auszuzahlen. Dem Arbeitgeber werden auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstattet.
Als Reaktion auf die Corona-Krise gilt bis (vorerst) dem 06.04.2020 eine neue Regelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Erkrankungen der oberen Atemwege. Diese Regelung gilt auch bei der Krankschreibung von Kindern (sog. „Kind-Krankenschein“). Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) dürfen Ärzte solche Atteste auch dann ausstellen, wenn sie mit dem Patienten nur telefoniert haben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dann per Post zugesendet. Voraussetzung ist, dass eine persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des Patienten durch eingehende telefonische Befragung entstanden ist. Die Ausnahmeregelung gilt nur für Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen und keine Kriterien für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Die Attestierung ist auf einen Zeitraum von maximal sieben Tagen begrenzt. Eine telefonische Verlängerung ist möglich, sofern die Erkrankung weiterhin leicht verläuft.
Michael Geiling, Rechtsanwalt
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