Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.07.2021 (BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Höhe des bisher angesetzten Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent p.a.) seit 2014 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Hintergrund

Die Höhe des Zinssatzes von 6 Prozent p.a. nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO wurde in der Beraterschaft und der Fachliteratur seit Jahren vehement kritisiert, da sie – für jeden Dritten angesichts des seit Jahren bestehenden Zinsniveaus (Nullzinspolitik) offensichtlich – nicht mehr zeitgemäß ist. Die Finanzverwaltung hatte bis dato jedoch weiterhin an der Höhe des Zinssatzes festgehalten, da der Staat jährlich mehr Nachzahlungszinsen erhält als er Erstattungszinsen zahlt und im Ergebnis somit einen Überschuss „erwirtschaftet“. Im Vorgriff auf diesen Beschluss des BVerfG hatte die Beraterschaft seit Jahren Rechtsbehelfe eingelegt, um die entsprechenden Bescheide mit festgesetzten Nachzahlungszinsen offen zu halten. Dieses Vorgehen war notwendig, damit die Zinsbescheide nicht bestandskräftig werden und die Mandanten von einem für sie positiven Rechtsentscheid profitieren können.

Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes

Da die Verfassungsrichter die Höhe des Zinssatzes seit 2014 als verfassungswidrig einstuften stellte sich dieses verfahrensrechtliche Vorgehen als korrekt heraus. Im Beschluss führte das Gericht hierzu aus:

„Für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz dagegen evident nicht mehr in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen realitätsgerecht abzubilden und damit in dieser Höhe nicht mehr zur Förderung des Gesetzeszwecks erforderlich. Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz wäre mindestens gleich geeignet.“

„Die Vollverzinsung im Nachzahlungsfall mit dem typisierten Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO entfaltet damit spätestens für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden. Der gesetzliche Zinssatz von monatlich 0,5 % erweist sich unter den nach Ausbruch der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens im Jahr 2014 als evident realitätsfern. Er ist in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden. Der Gesetzgeber kann daher nicht mehr kraft seiner Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse festhalten.“

„Im Ergebnis ist § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zur Anwendung gelangt.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 197, 203, 214, 236. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html (Originalquelle: Link gilt auch für Folgezitate)

Fortgeltungsanordnung für 2014-2018

Trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit wird sich dies in der Mehrheit der Bescheide jedoch nicht auswirken, da die Richter den Beschluss mit einem ABER versahen, das es in sich hat.

Für die Jahre 2014-2018 billigt das Gericht die Anwendung der an sich für verfassungswidrig erklärten Norm im Wege einer Fortgeltungsanordnung:

„Grundsätzlich führt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 101, 397 <409>). Wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie aus § 79 Abs. 1 BVerfGG ergibt, kann sich das Bundesverfassungsgericht aber auch darauf beschränken, lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz festzustellen (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 107, 27 <57>; 117, 1 <69>; 126, 400 <431>; 148, 147 <211 Rn. 165>; stRspr). Danach führt der festgestellte Verfassungsverstoß lediglich zu einer Unvereinbarkeitserklärung der Vorschriften mit dem Grundgesetz. Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 <167>; 121, 317 <373>; 125, 175 <256>; 148, 147 <211 Rn. 165>; 149, 222 <290 Rn. 151>; 152, 68 <149 Rn. 212>; näher unten Rn. 245).“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 237f.

„Die Fortgeltung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geboten, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.“

„Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 108> m.w.N.). Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 138, 136 <250 Rn. 287>; 139, 285 <319 Rn. 89>).“

„Danach erscheint eine Fortgeltungsanordnung für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume geboten. Eine Anwendungssperre verbunden mit der Verpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung brächte insoweit erhebliche haushaltswirtschaftliche Unsicherheiten mit sich.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 250f.

Der zentrale Faktor in der Begründung der Richter ist hiernach, dass dem Anspruch des Staates auf eine „verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs“ verfassungsrechtlich ein höheres Gewicht beigemessen wird, als dem Recht des Steuerzahlers einer etwaigen Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber der Finanzbehörde nicht nur formell (durch grundsätzliches Bejahen der Verfassungswidrigkeit auf dem Papier) sondern auch praktisch (durch die Möglichkeit der Einforderung einer angemessenen Verzinsung) entgegentreten zu können.

Das Gericht ging zugleich auf das offensichtlichste Gegenargument ein: den Umstand, dass lediglich nicht bestandskräftige Bescheide von einer Anwendung ab 2014 betroffen seien und die Auswirkung auf die Finanz- und Haushaltsplanung daher überschaubar wäre.

„Von der Anwendungssperre wären zwar von vornherein nur Zinsfestsetzungen betroffen, die noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossen oder jedenfalls noch nicht vollstreckt sind (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG). Die Unvereinbarkeitswirkung dürfte gleichwohl nicht weitgehend bedeutungslos bleiben, da von Außenprüfungen als Hauptanwendungsfall der Vollverzinsung regelmäßig mehrere Veranlagungs- und gegebenenfalls Erhebungszeiträume betroffen sind und diese durchaus – wenn auch unter Beachtung der Festsetzungsverjährung – weit in die Vergangenheit zurückreichen können.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 252.

Nichtanwendung ab 2019

Ab 2019 ist die Anwendung der Höhe des Zinssatzes in § 233a AO i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO nach der Auffassung der Verfassungsrichter jedoch nicht mehr im Wege der Fortgeltungsanordnung zu rechtfertigen, weshalb die Höhe des Zinssatzes mit 0,5 Prozent pro Monat (bzw. 6 Prozent p.a.) nicht verfassungskonform und daher unanwendbar ist.

„Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 <246>; 138, 136 <249>). Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 <178>; 107, 27 <58>; 133, 377 <423 Rn. 108>). 254 Für eine Fortgeltungsanordnung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber besteht insoweit keine Rechtfertigung. Eine Anwendung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Vollverzinsung auch für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 würde angesichts des stetig weiter gesunkenen Zinsniveaus nicht nur zu verfassungsrechtlich deutlich schwerer hinnehmbaren Ergebnissen führen. Sie ist insbesondere nicht im gleichen Maße im Sinne einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung geboten.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 253f.

Anwendungsumfang

Das Gericht bekräftigte in seinem Beschluss, dass dieser auf alle Steuerarten, nicht jedoch auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen, anzuwenden ist.

„Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG analog (vgl. BVerfGE 110, 94 <140>; 128, 326 <404> m.w.N.; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 114, 371 <394>; 130, 240 <261>) auch auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten zu erstrecken. Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Norm zunächst nur in Bezug auf die Gewerbesteuer führen, treffen ebenso auf die übrigen in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Steuerarten der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Umsatzsteuer zu, ohne dass insoweit eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung erforderlich wäre (vgl. dazu BVerfGE 91, 1 <55>).“

„Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, kommt dagegen nicht in Betracht.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 241f.

Von dem Beschluss sind neben den Nachzahlungszinsen auch die Erstattungszinsen betroffen.

„Entsprechendes gilt, soweit von der Anwendungssperre und der rückwirkenden Neuregelung auch Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen betroffen sind.“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 258.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen.

Kommentar

Aufgrund der Fortgeltungsanordnung für die Jahre 2014-2018 fühlt sich der Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht wie eine Niederlage an, da sich eine Vielzahl der Rechtsbehelfsverfahren gegen Zinsbescheide dieses Zeitraumes richtete. Dem Beschluss haftet ein fader Beigeschmack an, als sei der Staat mit der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm zu Lasten einer Viezahl Steuerpflichtiger noch einmal davongekommen. Die Anzahl der betroffenen Steuerbescheide von 2014-2018 dürfte in die Millionen reichen und der staatliche Überschuss von Nachzahlungszinsen über Erstattungszinsen ist auf ca. 1 Mrd Euro pro Jahr zu beziffern:

„Ausweislich der Stellungnahmen der Bundesregierung vom 29. und 30. Mai 2018 in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren betrugen die Einnahmen aus Nachzahlungszinsen für die Steuerarten Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Umsatzsteuer in den Jahren 2009 bis 2017 zwischen 2,9 und 4,1 Milliarden Euro jährlich. Diesen Einnahmen standen Ausgaben für Erstattungszinsen zwischen 2 und 3 Milliarden Euro gegenüber.“

„[…] haben die Städte und Gemeinden nach Hochrechnungen im Zeitraum 2017 bis 2019 Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer von durchschnittlich rund 1,281 Milliarden Euro pro Jahr eingenommen. Dem stehen Ausgaben für Erstattungszinsen von durchschnittlich rund 810 Millionen Euro pro Jahr gegenüber. Im Saldo wurde damit ein Einnahmeüberschuss erzielt […]“

Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 19f.

Diese Überschüsse gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 sind Steuerpflichtige und die Beraterschaft angehalten gegen etwaige zu hohe Zinsfestsetzungen die geeigneten Rechtsmittel einzulegen, insoweit die Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO in dieser Sache enthalten, der mit dem vorliegenden Beschluss jedoch zukünftig entfallen wird.

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  • Martin Rudolph, M.A. Staatswissenschaftler, Junior Tax Consultant, Unternehmensberater (Inhaber)

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