Ist die Besteuerung von Krypto-Assets wie z.B. Bitcoin und Ethereum verfassungswidrig?

Diese Frage war zuletzt Gegenstand einiger interessanter Fachartikel. Vollkommen zurecht wurde, insbesondere von Schroen, ein Diskurs angestoßen, der längst überfällig und bei genauerer Betrachtung auch keineswegs aussichtslos erscheint. Es fällt gar schwer, diesen als Mindermeinung abzutun, weshalb insbesondere die kompletter Beraterschaft die verfahrensrechtlich gebotenen Schritte in die Wege leiten sollte.

1. Derzeitiger Rechtsstand hinsichtlich der Besteuerung von Kryptowährungen

Sowohl die Finanzverwaltung, als auch Steuerberater, Fachanwälte und der Großteil der bisher ergangenen Fachliteratur subsumieren Geschäfte mit Krypto-Assets im Privatvermögen als „Sonstige Einkünfte“ unter § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) und akzeptieren unkritisch die Gleichstellung mit den dort genannten „anderen Wirtschaftsgütern“. Eine umfangreiche Darstellung dieser Rechtsauffassung und der Behandlung haben wir bereits in unserem Artikel „Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Steuern“ erörtert und empfehlen ihn an dieser Stelle als weiterführende Lektüre:

2. Gesetzliche Legaldefinition von Krypto-Assets

Eine im November 2019 beschlossene Ergänzung des Kreditwesengesetzes beinhaltete eine erste gesetzliche Definition von „Kryptowerten“ in § 1 Abs. 11 S. 4 KWG n. F.

„Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Diese gilt ab 01.01.2020 – bis zu diesem Zeitpunkt existierte mithin also nicht einmal eine gesetzliche Definition für Krypto-Assets. Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 20.6.2019 – 13 V 13100/19) erwähnte am Rande, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zwar bereits einmal einen Regelungsversuch unternommen hatte, jedoch zu der Erkenntnis gelangte, dass es keine Regelungskompetenz besitzt, um im Stile eines Gesetzgebers agieren und Regelungen mit Gesetzeskraft vorgeben zu können, vgl. u.a. Kammergericht Berlin in seinem Urteil v. 25.9.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18).

3. Gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Kryptowährungen

Bemerkenswert ist, dass das FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19 dennoch zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei Kryptowährungen zweifelsfrei (und zwar nicht nur bei Bitcoin, sondern bei allen Kryptowährungen) um ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt und eine Besteuerungsrecht daher frei von Zweifeln gegeben ist. Der exemplarische Blick auf Security Token, deren abweichende steuerliche Behandlung wir in unserem Artikel Tokenarten und die Besteuerung von Security Token thematisiert hatten, offenbart bereits in diesem Punkt die inhaltlichen Fehler in dem Beschluss des Finanzgerichts.

Andres und Stoffels kritisieren in ihrem Beitrag die Pauschalisierungen des Gerichts ebenfalls, hinterfragen die kritiklose Einstufung aller Kryptowährungen als Wirtschaftsgut und zeigen auf, dass man eben nicht alle Kryptowährungen ungeprüft der steuerlichen Behandlung von Bitcoin gleichstellen könne, Andres/Stoffels, Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig? Eine kritische Analyse des FG-Beschlusses Berlin-Brandenburg v. 20.6.2019 – 13 V 13100/19, NWB Nr. 7 vom 14.02.2020, S. 489ff. m.w.N.

Sie kommen wie auch Schroen zu dem Ergebnis, dass dem Steuergesetzgeber

„bislang eine gesetzliche Grundlage fehlte, die er für steuerliche Zwecke hätte zugrunde legen oder weiterentwickeln können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet das, dass die Finanzverwaltung bis dato ohne jegliche – nicht nur spezialsteuergesetzliche – Grundlage eine Besteuerung durchzuführen versucht, die zumindest dann als bedenklich einzustufen ist, wenn die bisher vorhandenen, auf analogen Sachverhalten basierenden gesetzlichen Grundlagen schlicht nicht geeignet waren, die neu auftretenden, digital geprägten Sachverhalte hinreichend konkret zu erfassen.“

Andres/Stoffels, Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig? Eine kritische Analyse des FG-Beschlusses Berlin-Brandenburg v. 20.6.2019 – 13 V 13100/19, NWB Nr. 7 vom 14.02.2020, S. 491.

4. Besteuerung aufgrund eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits verfassungswidrig?

Neben den Bedenken hinsichtlich der pauschalen Einstufung aller Kryptowährungen als Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG betonen Andres und Stoffels, ähnlich wie u.a. Schroen (Schroen, Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig? Existiert ein strukturelles Vollzugsdefizit im regulären Besteuerungsverfahren?, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, S. 2084ff.), darüber hinaus, dass das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 02.03.2018 – 5 K 2508/17), im Rahmen eines obiter dictum das strukturelle Vollzugsdefizit der Finanzverwaltung in Bezug auf die Besteuerung von Krypto-Assets bereits angedeutet hatte.

In seinem Urteil v. 02.03.2018 – 5 K 2508/17 stellte das FG Baden-Württemberg die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit UEFA Champions League-Eintrittskarten fest und wies auf eine mitunter ähnliche Problematik bei „Kryptowährungen“ hin. Die hiergegen gerichtete Revision beim Bundesfinanzhof (BFH Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18 BStBl 2020 II S. 258) war jedoch erfolgreich. Die BFH-Richter befanden, dass UEFA Champions League-Eintrittskarten „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs.1 S.1 Nr. 2 EStG darstellen. Auf die vom FG Baden-Württemberg hergestellten Analogie zu Krypto-Assets gingen die BFH-Richter nicht ein, da dies für das eigentliche Verfahren unerheblich war, für die hier thematisierte Darstellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen jedoch gute Anhaltspunkte bietet. Das FG Baden-Württemberg bezog sich direkt auf das Urteil des BVerfG v. 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II, das für die Jahre 1997 und 1998 wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bzgl. Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren/Aktien insoweit die Nichtigkeit von § 23 EStG feststellte, vgl. Schroen, Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig? Existiert ein strukturelles Vollzugsdefizit im regulären Besteuerungsverfahren?, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, S. 2084f.

Die für eine Verfassungsmäßigkeit notwendige gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs scheitert auch heute noch an strukturellen Erhebungsmängeln (BVerfG, Urteil v. 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II S. 56).

Im Kern lassen sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 5 zentrale Aspekte ableiten, die auch auf die Besteuerung von Kryptowährungen übertragen werden können:

  1. Abhängigkeit der Finanzverwaltung von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen
  2. Derzeit nahezu nicht vorhandenes Entdeckungsrisiko im Rahmen des regulären Veranlagungsverfahrens
  3. Verfahrensrechtlich eingeschränkte Möglichkeiten der Durchführung von Außenprüfungen
  4. Kryptobörsen unterliegen nicht der Regulation herkömmlicher Finanzinstitute
  5. Dezentralität, Identitätsverschleierung und Internationaliät als Erhebungs- und Vollstreckungshindernis

Es kann derzeit mitunter davon ausgegangen werden, dass die Veranlagungsstellen aufgrund mangelnder Erfahrung und fehlender (technischer) Fortbildungen sowie in Ermangelung eines entsprechenden Risikomanagements lediglich vereinzelt in der Lage sind, den Umfang der Kryptosachverhalte einzuschätzen. Ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen des Steuerpflichtigen keine offensichtlichen Fehler, besteht derzeit nahezu keine Möglichkeit, die Plausibilität der Deklarationen mit Kryptosachverhalten eigenständig zu prüfen.

Auch ein Ermittlungserfolg im Zuge einer Außenprüfung oder gar der Steuerfahndung muss – mit Ausnahme des eher praxisfernen Falls, dass der Steuerpflichtige sämtliche Transaktionen über deutsche Handelsplätze (Exchanges) abgewickelt hat – derzeit eher als eine äußerst unwahrscheinliche Ausnahme betrachtet werden. In der Regel werden die Prüfer nicht an Informationen gelangen, die über den Einreichungsumfang und die Kooperationsbereitschaft des Steuerpflichtigen hinausgehen. Freilich lassen sich im Fall des Verdachts der Steuerhinterziehung Computer und Festplatten beschlagnahmen, ohne die sogenannten „Private Keys“ ist der Zugriff auf die Wallets durch die Finanz- und Strafbehörden jedoch nahezu unmöglich. Zudem läuft der Großteil des Kryptohandels über ausländische Handelsplätze / Exchanges wie z.B. die Kryptobörse Binance (die ihren Sitz in China hat) – die Chance auf eine Kontrollmitteilung aus China ist dabei vermutlich geringer als „6 Richtige“ im Lotto.  

Schroen verdeutlich in seinem Beitrag auch die Probleme einer gesetzlich konformen Prüfung von Privatpersonen und arbeitet dabei zutreffend heraus, dass die voraussetzungslose Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO nur Steuerpflichtige betrifft, die Gewinneinkünfte beziehen und daneben nur welche, die nach § 193 Abs. 1 i.V.m. § 147a AO im Vorjahr mehr als 500.000 € positive Einkünfte erzielt hatten. Er kommt zu dem Ergebniss, dass im Normalfall kein Recht auf voraussetzungslose Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO besteht. Auch den Weg über § 90 Abs. 2 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 S. 3 AO widerlegt Schroen ausführlich. In analoger Übertragung auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Urteil v. 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II) kommt er zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung von Kryptogeschäften im Vergleich zu anderen Einkünften besondere Mängel aufweist, welche die Annahme eines strukturellen Erhebungsdefizits erhärten, vgl. Schroen, Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig? Existiert ein strukturelles Vollzugsdefizit im regulären Besteuerungsverfahren?, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, S. 2085f.

Erwähnt sei hier auch, dass die erweiterten Mitwirkungspflichten und Ermittlungsbefugnisse von der Steuerfahndung nicht als maßgeblicher Regelfall der Besteuerung angesehen werden können. Insoweit kommt es auf deren mögliche Reichweite für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits nicht an. Auskunftsersuchen bei Kryptogeschäften sind bisher nicht existent, da nicht einmal die rechtlichen Voraussetzungen für entsprechende Aufzeichnungspflichten, geschweige denn supranationale Abkommen zum Austausch von Kryptodaten existieren. Abgesehen vom Geltungsbereich des § 147a AO existieren nicht einmal auf nationaler Ebene entsprechende Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Beschaffungspflichten des Steuerpflichtigen, vgl. Schroen, Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig? Existiert ein strukturelles Vollzugsdefizit im regulären Besteuerungsverfahren?, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, S. 2086ff.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass (bis auf wenige Ausnahmen) bisher keine Ermittlungs- oder Kontrollmöglichkeiten von privaten Kryptogeschäften bestehen. In Ermangelung supranationaler Aufzeichnungs- und Datenaustauschpflichten ist eine eigenständige Ermittlung der Steuerbehörden nahezu unmöglich. Eine Auskunftspflicht kann für dezentrale Blockchains – mangels Ansprechpartner – nicht existieren. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Identitätsverschleierung enorm. Zwar mag die Bitcoin-Blockchain nicht anonym sein, da sie öffentlich einsehbar ist und man rein theoretisch (beispielsweise mittels Algorithmus) alle Transaktionen bis zu einem FIAT-Gateway (Handelsplatz an dem Bitcoin in FIAT, also EUR, USD, YEN, etc. getauscht werden) zurückverfolgen kann (bei den meisten dieser Börsen sind die Nutzer mittels KYC (Know Your Customer) identifiziert und spätestens dort endet die Pseudo-Anonymität), aber es existieren zahlreiche sogenannte „Privacy Coins“ deren Zweck sich schon von der Bezeichnung ableiten lässt.  

Bei Transaktionen mittels Privacy Coins kann außer dem Initiator einer Transaktion in der Regel niemand jemals herausbekommen, wer die Beteiligten dieser Transaktion sind. Nicht einmal der Adressat einer Transaktion weiß, wer diese ausgelöst hat. Die verschiedenen Privacy Coins unterscheiden sich in ihrer technischen Funktionsweise. Man kann sich das ganze stark vereinfacht aber folgendermaßen vorstellen:

A sendet 100 Privacy Coins an B. Der gesamte Vorgang wäre auf der BTC-Blockchain öffentlich einsehbar und jeder könnte sehen, dass Summe X von Wallet A an Wallet B gesendet wurde. Bei den Privacy Coins sieht der geamte Vorgang jedoch folgendermaßen aus: A —> Mixer —> B. Im Mixer werden alle Informationen vernichtet und eine Zuordnung unmöglich gemacht. B erhält dann die 100 Privacy Coins. Eine Rückverfolgung ist komplett unmöglich.

Dieses Beispiel verdeutlicht – wenn auch nicht abschließend, da es viele verschiedene technische Ausgestaltungen gibt – auch, dass Kriminelle wohl eher selten Bitcoin nutzen und stattdessen auf Monero, DASH oder ZCash ausweichen.

Die umfangreichen Möglichkeiten der Identitätsverschleierung in Verbindung mit der globalen Ausgestaltung der Kryptowährungen stellen die Behörden vor bisher nicht dagewesene Ermittlungs- und Vollzugsprobleme.

Der Steuerpflichtige hat im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zwar eine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO, unterlässt er die entsprechenden Angaben jedoch, haben die Steuer- und Strafbehörden derzeit in den wenigsten Fällen die Möglichkeit die Besteuerungsgrundlagen selbst zu ermitteln. Mithin entsteht eine Situation, in welcher der steuerehrliche Bürger aufgrund seiner Mitwirkung schlechter gestellt wird als derjenige, der die Angaben unterlässt, da dieser nach derzeitigem Stand in den seltensten Fällen belangt werden kann.

Die hier thematisierten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Krypto-Assets erwuchsen auch dem FG Nürnberg. In seinem AdV-Beschluss (FG Nürnberg Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19), mit dem sich Schroen in: Schroen, Sachverhaltsaufklärung bei Geschäften mit Kryptowährungen, eine nur schwer zu tragende Feststellungslast der Finanzverwaltung, NWB Nr. 24 vom 13.06.2020, S. 1790ff. befasste, gewährten die Richter – entgegen dem FG Berlin-Brandenburg – die Aussetzung der Vollziehung und begründeten diese folgendermaßen:

„Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…), worüber man eigentlich entscheidet.“ „Voraussetzung einer „richtigen“ Entscheidung ist die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist (§ 88 AO).“

FG Nürnberg Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19

Die Richter heben dabei hervor, dass bei der Besteuerung von privaten Geschäften mit „Krypto-Assets“ nicht der Steuerpflichtige die genauen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge kennen muss, also den Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 AO), sondern die Finanzbehörde: „Da es sich hierbei um einen steuerhöhenden Sachverhalt handelt, trägt die Finanzbehörde insoweit die Feststellungslast.“.

Das FG Nürnberg verwies auf ernstliche Zweifel an der Besteuerung von privaten Geschäften mit „Krypto-Währungen“, sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Bei einer so komplexen und neuen Materie reicht es für die geforderte „vollständige Aufklärung“ nicht aus, die Besteuerungsmöglichkeit von „Krypto-Assets“ nur allgemein zu untersuchen, um zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung im Einzelfall zu gelangen. Für eine richtige Besteuerung müssen vielmehr alle Erkenntnisse und Hinweise, auch die der Steuerpflichtigen, in eine Prüfung jedes einzelnen Sachverhalts, d.h. jedes einzelnen Geschäfts bezüglich der daran beteiligten von weit über 5.000 Kryptowährungen eingehen. Um private Geschäfte mit „Krypto-Assets“ besteuern zu dürfen, kommt der Wirtschaftsguteigenschaft des jeweils zu beurteilenden „Krypto-Assets“ entscheidende Bedeutung zu (s. dazu schon Schroen, DStR 2019 S. 1369), Schroen, Sachverhaltsaufklärung bei Geschäften mit Kryptowährungen, eine nur schwer zu tragende Feststellungslast der Finanzverwaltung, NWB Nr. 24 vom 13.06.2020, S. 1790ff.

Der ADV-Beschluss des FG Nürnberg war in der Folge Gegenstand einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung. Die Regierung wurde gefragt ob sie in ihren Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine planwidrige Regelungslücke für die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorliegt.

Die Bundesregierung stützte ihre Argumentation bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hinsichtlich der in dem ADV-Beschluss des FG Nürnberg aufgeworfenen Rechtsfragen auf den eingangs kritisierten Beschluss des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19) und führte aus:    

„Sofern die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt werden, können diese insbesondere der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen i S.d. § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen. Dies wurde auch von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschluss vom 20. Juni 2019, 13 V 13100/19, DStRE 2019, 1329). Anhaltspunkte für planwidrige Regelungslücken bestehen insoweit nicht.“

BT-Drucksache 19/28573

Man bezog sich damit vollkommen undifferenziert auf die einzige bisher ergangene Rechtssache, die der eigenen Ansicht entspricht (und nebenbei die Möglichkeit der Besteuerung sichert). Man könnte es auch mit den Worten von Christian Morgenstern auszudrücken: „weil nicht sein kann, was nicht sein darf“. Hier wird freilich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben.

Immerhin offenbarte die Antwort auf die Kleine Anfrage, dass das Bundesministerium der Finanzen derzeit den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abstimmt. Damit sollte zumindest teilweise etwas mehr Rechtssicherheit erzielt werden, da ein derartiges Schreiben alle Finanzämter in Deutschland bindet und somit die derzeit zum Teil gravierenden Differenzen in der rechtlichen Beurteilung gleichartiger Krypto-Sachverhalte zwischen den Finanzämtern (zum Teil innerhalb desselben Bundeslandes) beseitigt werden. Etwaige Rechtsfehler des sich im Entwurf befindlichen BMF-Schreiben werden dann selbstverständlich letztlich durch den BFH oder das BVerfG zu berichtigen sein.

5. Zusammenfassung / Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das was damals für Wertpapier-/Aktienverkäufe galt, heute umso mehr für Kryptogeschäfte gelten muss. Hatte man in den Banken seinerzeit wenigstens noch einen Ansprechpartner, existiert bei der Blockchaintechnologie keine zentrale Instanz, denn genau hiervon wollte man sich lösen. Keine zentrale Instanz bedeutet keine Möglichkeit der Manipulation und Einflussnahme: „code is law“, der Code ist das Gesetz. Die Idee der Blockchaintechnologie könnte man laienhaft als „dezentrales öffentlich einsehbares und manipulationssicheres Grundbuch“ beschreiben. Letztlich wird der Begriff „Vertrauen“ durch die Technologie vollkommen neu gefasst. Damit einher geht derzeit die mangelnde Einflussmöglichkeit des Staates und seiner Vollzugsorgane.

„Seit Anbeginn der Bitcoin-Blockchain, also seit 2009, erfolgt bis heute in Deutschland keine gleichheitsgerechte Umsetzung der materiellen Steuernorm. In der vorgesehenen Erhebungsform enthält das maßgebliche Verfahrensrecht zurzeit keine Regelung, die eine wirksame Kontrolle von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kryptogeschäften gewährleistet. Das BVerfG (2 BvL 17/02) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine ggf. erfolgreiche Nachverfolgung durch den Außendienst oder die Steuerfahndung diesen im Erhebungsverfahren vorliegenden strukturellen Mangel nicht ausgleichen kann“  

vgl. Schroen, Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig? Existiert ein strukturelles Vollzugsdefizit im regulären Besteuerungsverfahren?, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, S. 2088f.

Eine Besteuerung trotz fehlender gesetzlicher Grundlage oder trotz eines offensichtlichen Erhebungs- und Vollzugsdefizits ist schlicht rechtswidrig. Für die Steuerpflichtigen und die Beratungsbranche empfiehlt es sich gegen alle Steuerbescheide, die die Besteuerung von Gewinnen aus Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen zum Gegenstand haben, vorsorglich Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit durch das Bundesverfassungsgericht zu beantragen.

Wichtig! Die hier geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sollen keinesfalls als Freifahrtschein oder gar Aufforderung zur Steuerhinterziehung fehlinterpretiert werden. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 1 AO ist weiterhin intakt, sodass alle steuerlich relevanten Sachverhalte der Finanzbehörde angezeigt werden sollten (allein schon, um eben nicht in die Nähe eines Steuerhinterziehungstatbestandes gemäß § 370 AO zu gelangen), so auch Figatowski, Steuerhinterziehungen bei Kryptowährungsgewinnen im Privatvermögen, PStR 03-2020, S. 67ff.

Gegen die in der Folge erlassenen Steuerbescheide empfiehlt sich jedoch ein entsprechender Rechtsbehelf.

Da die Fachliteratur oft sehr schnell mit Kritik, jedoch eher zurückhaltend mit Lob und Anerkennung ist, möchten wir an dieser Stelle die geleistete Pionierarbeit von den Herren Schroen, Andres, Stoffels und Figatowski abschließend hervorheben.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfohlen.

Ihre Ansprechpartner:
Steuer- und Wirtschaftskanzlei Kuhlmann
Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt

  • Dipl.-Kfm. Volker Kuhlmann, Steuerberater (Kanzleiinhaber)
  • Martin Rudolph, M.A. Staatswissenschaftler, Junior Tax Consultant (Autor)

So erreichen Sie uns:

Email: info@steuerberater-kuhlmann.de
Internet: www.steuerberater-kuhlmann.de
Telefon: 0361/601 29 90

Logo Steuerberater - Steuerkanzlei Kuhlmann

All-In-One Consulting
Kettenstraße 11, 99084 Erfurt

  • Martin Rudolph, M.A. Staatswissenschaftler, Junior Tax Consultant, Berater für Kryptowährungen und Blockchain (Inhaber)

So erreichen Sie uns:

Email: info@all-in-one-consulting.de
Internet: www.all-in-one-consulting.de
Telefon: 0152 – 0 700 94 32