Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Steuern
Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Steuern Hinsichtlich Bitcoin, Ethereum, IOTA und Co. herrscht gerade eine regelrechte Goldgräberstimmung im Netz. Die Werte eilen dabei von einer Bestmarke zur Nächsten. Obwohl sich die Thematik Schritt für Schritt ihren Weg in die Mitte der Gesellschaft bahnt, ist es umso bemerkenswerter, dass der Informationsaustausch weiterhin vermehrt über Internetforen und Social-Media-Gruppen stattfindet. Da sich um Kryptowährungen und deren Besteuerung zahlreiche Mythen ranken und im Netz viele Fehlinformationen kursieren soll der nachfolgende Artikel neben allgemeinen Grundlagen vor allem die steuerrechtlichen Aspekte beleuchten. 1. Was sind Bitcoin und Co.? Kryptowährungen wie Bitcoin oder Litecoin stellen virtuelle Währungen dar. Nach Auffassung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) sind sie als Rechnungseinheiten anzusehen. Momentan sind sie (noch) nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt, sondern vielmehr mit Devisen vergleichbar. Kryptowährungen werden nach bisher herrschender Meinung in der Fachliteratur steuerrechtlich als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter eingeordnet – hält man sie im Privatvermögen, werden sie trotz dessen analog den Fremdwährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.Der Handel mit Kryptowährungen stellt damit im Ergebnis ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalertragsteuer sind nach herrschender Meinung nicht anzuwenden (anders jedoch bei Security Token, siehe hierzu „Tokenarten und die Besteuerung von Security Token“). Dies gilt aufgrund der Gesetzessystematik freilich nur für Kryptowährungen die im Privatvermögen gehalten werden. Bevor vertieft in die Thematik eingestiegen werden kann, ist auf die unterschiedliche steuerrechtliche Würdigung hinsichtlich des Haltens von Kryptowährungen im Privatvermögen und im Betriebsvermögen hinzuweisen. Für eine Privatperson, die beispielsweise neben der Arbeit, neben dem Studium oder der Ausbildung mit Bitcoins handelt, greifen andere gesetzliche Regelungen als für ein Unternehmen, welches Bitcoins für das Anlage- oder Umlaufvermögen erwirbt. 2. Kryptowährungen im Privatvermögen 2.1 Einkommensteuer 2.1.1 Ist der Handel steuerpflichtig? Für die Beantwortung der Frage nach der Steuerpflicht ist die Haltedauer von zentraler Bedeutung: Liegen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Bitcoin & Co. mehr als 1 Jahr, unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn (aber auch ein Veräußerungsverlust!) nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG nicht der Besteuerung. Er ist folglich steuerfrei. Ausnahme: nutzt man die Kryptowährung zur Einkünfteerzielung (z.B. Erwirtschaftung von Zinsen), verlängert sich der Zeitraum in manchen Fallkonstellationen auf 10 Jahre; hier bedarf es stets einer Einzellfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts, da der Gesetzestext dahingehend unscharf formuliert wurde und den ursprünglichen Grundgedanken des Gesetzgebers nicht adäquat widerspiegelt. Vertiefend hierzu: Verlängerung der Haltefrist: Staking / Lending / Masternodes Hält man die Kryptowährung kürzer als 1 Jahr, greift die Besteuerung, da der Gesetzgeber hier eine Spekulationsabsicht unterstellt. Der Veräußerungsgewinn/-verlust ist in dem Jahr mit dem individuellen Steuersatz nach Tarif zu versteuern, indem er realisiert wird. Achtung! Auch der Tausch zwischen zwei verschiedenen Kryptowährungen ist steuerrechtlich relevant und kann zu einer Realisierung eines Veräußerungsgewinnes/-verlustes führen. 2.1.2 Wie wird der Veräußerungsgewinn/-verlust ermittelt? Der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust wird nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG durch den Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Werbungskosten ermittelt. Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten sind dabei zu berücksichtigen. 2.1.3 Gibt es im Falle der Steuerpflicht des Gewinns … Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Steuern weiterlesen
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