Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage aus dem Bundestag mit den steuerlichen Aspekten bei Geschäften mit Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Ripple und Co.) auseinandergesetzt – BT-Drucks. 19/370 v. 5.1.2018, S. 21f.

Damit bestätigte die Bundesregierung die in unserem Artikel „Kryptowährung (Bitcoin, Ether, etc.) und Steuern“ ausführlich dargestellte Rechtsauffassung in allen Punkten.

Auf die Anfrage an die Bundesregierung nach der steuerlichen Behandlung des Minings und der umsatz- und ertragsteuerlich Behandlung bei der Verwendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten sowie der steuerrechtlichen Betrachtung der Anschaffung, Veräußerung (bzw. des Tauschs) von Kryptowährungen antwortete der parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:

„Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.10.2015, C-264/14, „Hedqvist“ geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.“

Kommentar

Die Positionierung der Bundesregierung ist zu begrüßen, da sie zumindest in einigen Aspekten Rechtssicherheit schaffen sollte. Zweifelsfrei sind jedoch noch viele Fragen ungeklärt und die Verwendung von Kryptowährungen im Alltag durch die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen und –verlusten bei der Realisierung von Rechtsgeschäften stark eingeschränkt. Eine ständige Ermittlung von Gewinnen und Verlusten ist angesichts der Marktschwankungen bei jedem Alltagseinkauf auf Dauer nicht denkbar.
Die Unklarheiten hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Minings sind zweifelsfrei umgehend zu beseitigen, da in diesem Bereich – neben dem in der Thematik Besteuerung von Kryptowährungen ohnehin bereits hohen Beratungsbedarf – eine verstärkte Rechtsunsicherheit besteht.

Aus fachlichen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass auf die Steuerpflichtigen, deren Steuerberater aber auch die Finanzverwaltung eine interessante Phase zukommt, die angesichts der fehlenden Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in der Praxis eine Vielzahl an Problemen aufdecken wird. Allein die banal anmutende Frage nach dem Umsatzort eines Miningpools und die voraussichtlich hierfür nötige Detektivarbeit (wo sich die Server tatsächlich befinden), wird vermutlich in den wenigsten Fällen innerhalb von 5 Minunten rechtssicher beantwortet werden können.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters empfohlen.