Steuertipps für Kryptowährungen

Wer sich mit der Besteuerung von Bitcoin, Ethereum, IOTA und Co. beschäftigt, kommt schnell zu der Erkenntnis, dass das Fifo-Verfahren – welches für die Bestandsermittlung von Kryptowährungen im Privatvermögen nach herrschender Meinung in der Literatur und bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung anzuwenden ist – je nach Tradingverhalten zu Problemen führen kann.

Dieser Artikel zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, wie man diese Probleme gezielt und legal umgehen kann.

Wer sich bisher noch nicht mit Kryptowährungen und deren Besteuerung beschäftigt hat, dem empfehlen wir vorab – als Basislektüre – unseren Artikel „Kryptowährungen und Steuern“.

Was ist Fifo und worin bestehen die Probleme?

Fifo („first in first out“) bedeutet, dass die zuerst erworbenen Kryptos auch als erstes veräußert werden. Dies führt beim Handel mit Kryptowährungen regelmäßig zu dem Problem des Veräußerungsgewinnes, da die zu einem früheren Zeitpunkt erworbenen Coins und Token oftmals zu niedrigeren Kursen angeschafft wurden.

Fallbeispiel:
Die erste Anschaffung von 10 Bitcoins erfolgte im Januar 2017 zum Kurs von 1.000 EUR im Privatvermögen. Nachdem der Kurs stieg und kein Ende in Sicht schien, wurden 10 Bitcoins Anfang Dezember 2017 zum Kurs von 15.000 EUR nachgekauft. Mitte Dezember 2017 fiel der Bitcoinkurs überraschend und aus Panik vor einem Crash des Bitcoin erfolgte der Tausch von 10 Bitcoins, zu einem Kurs von nunmehr 12.000 EUR, in verschiedene Altcoins.
In unserem Sachverhalt gelten die im Januar 2017 angeschafften Coins als zuerst veräußert. Da ein Tausch (hier von Bitcoin in diverse Altcoins) steuerrechtlich einer Veräußerung gleichgestellt wird, erfolgte die Veräußerung innerhalb eines Jahres und ist somit steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wiefolgt:

Veräußerungspreis: 120.000 EUR (10x 12.000 EUR)


./. Anschaffungskosten: 10.000 EUR (10x 1.000 EUR)


= Veräußerungsgewinn: 110.000 EUR

110.000 EUR sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Steuertipps

Von einem Steuertipp ist bis hierhin noch nicht viel zu sehen. Dieser liegt bei genauerer Betrachtung jedoch bereits auf der Hand. Es gilt die Veräußerung (und die zeitgleiche Anschaffung) durch den Tauschvorgang zu vermeiden.

Das ist in den folgenden 4 Konstellationen möglich:

  1. Nutzung der Depotrennung
  2. Verwendung von von FIAT
  3. Verwendung von „anderen Kryptowährungen“ wie Litecoin, IOTA, Ripple, DASH, Monero und Co. die bisher nicht zum eigenen Portfolio zählten für den Erwerb und nicht die bereits bestehenden Bestände (in unserem Eingangsbeispiel waren das Bitcoin)
  4. Kryptos in einem Betriebsvermögen halten

Depottrennung:

Die Nutzung der Depottrennung ist dem deutschen Steuerrecht aus der Anwendung im Rahmen der Kapitaleinkünfte des § 20 EStG bekannt. Nach herrschender Meinung der Fachliteratur sollte sie auch für Kryptowährungen Anwendung finden können.

Macht man von der Depottrennung Gebrauch, ist das Fifo-Verfahren für jedes Depot (jede Wallet, egal ob Exchange oder privat) gesondert anzuwenden. Hält man seine HODL-Positionen zum Beispiel auf einer Hardwarewallet und tradet zugleich intensiv auf entsprechenden Exchanges, stellen die Hardwarewallet und die Wallet der Exchanges unterschiedliche Depots dar. Für jedes Depot ist eine eigenständige Bewertung nach dem Fifo-Verfahren durchzuführen, es erfolgt jedoch keine Vermischung. Auf diese Weise lassen sich die HODL-Bestände von den Trading-Beständen separieren.

FIAT:

Anstatt auf einer Exchange Bitcoin gegen IOTA zu tauschen, zahlt man FIAT (EUR, USD) ein und kauft IOTA direkt. Die Bitcoinbestände bleiben unberührt. Es erfolgt kein Tausch von Bitcoin in IOTA und somit keine Veräußerung der Bitcoinbestände, was durch das Fifo-Verfahren eventuell zu einem Veräußerungsgewinn führen würde.

Tausch gegen andere Kryptowährungen:

Angenommen man möchte in Altcoins investieren, kann auf der Exchange auf dem die gewünschten Kryptos verfügbar sind jedoch nicht mit FIAT handeln, sondern lediglich Kryptowährungen untereinander tauschen.
In diesem Szenario empfiehlt sich die Anschaffung einer Kryptowährungen gegen FIAT (z.B. Ethereum auf einer beliebigen Exchange), die bisher nicht im eigenen Portfolio vorhanden ist. Anschließend erfolgt der Transfer von den angeschafften Ethereum auf den Altcoin-Exchange und dort der direkte Tausch von Ethereum gegen den gewünschten Altcoin.
Durch die Schnelllebigkeit des Marktes und die Unterschiede zwischen den Exchanges wird hierbei zwar dennoch ein minimaler Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entstehen, die großen Gewinne (die wie im eingangs angeführten Fall beispielsweise in den Bitcoin enthalten waren) werden jedoch nicht aufgedeckt und können bei der Zugehörigkeit zum Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei sein.

Es haben sich auch bereits Anbieter der Problematik des „schnellen Tauschs“ angenommen, sodass die gesamte Transaktion ohne größere Kursschwankungen erfolgen kann. Ob man derartige Software nutzen möchte, muss jedoch jeder für sich entscheiden.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen:

Hält man seine Kryptowährungen in einem Betriebsvermögen und ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG (beispielsweise denkbar als gewerblicher Trader, oder mittels einschlägiger Rechtsform wie zum Beispiel einer GmbH oder UG), findet das Fifo-Verfahren steuerrechtlich keine Anwendung. Ein bilanzierender Unternehmer ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. R 6.9 Abs. 1 S. 1 EStR an das Lifo-Verfahren („last in first out“) gebunden. Demnach gelten „die zuletzt angeschafften Coins als zuerst veräußert“. Die handelsrechtliche Bewertung kann nach R 6.9 Abs. 1 S. 2 EStR jedoch durch andere geeignete Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. Fifo) erfolgen.

Die Gestaltungen rund um das Betriebsvermögen sollten vorab mit einem fachkundigen Steuerberater abgestimmt und auch hinsichtlich der Nachteile gut abgewogen werden, da beispielsweise eine Trading GmbH steuerrechtlich wesentlich beratungsintensiver ist und aufgrund gesetzlicher Vorschriften deutlich umfangreichere Berichts- und Deklarationspflichten mit sich bringt, als der Handel im Privatvermögen.

Fazit

Zweifelsfrei hinkt die bisherige Rechtslage den aktuellen Gegebenheiten des Marktes hinterher. In Ermangelung spezieller gesetzlicher Regelungen, einer deutlichen Verwaltungsanweisung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, sind Kryptowährungen momentan in das bestehende Steuerrechtssystem zu integrieren, welches jedoch keineswegs auf die Besonderheiten der Blockchaintechnologie und der Idee dahinter ausgerichtet ist. Freilich genügen momentan wenige Transaktionen, um ein Dokumentationschaos herbeizuführen. Nutzt man Bitcoin und Co. im Alltag, ist die Anwendung von Bewertungsverfahren wie Fifo schlechthin ungeeignet und in diesem speziellen Bereich komplett veraltet.

Akzeptiert der örtliche Bäcker Bitcoin als Zahlungsmittel, kann (und vor allem möchte) man nicht jeden Kauf zum aktuellen Kurs bewerten und anschließend in einer Excel-Datei dokumentieren. Sollten sich Kryptowährungen im Alltag durchsetzen, wird zumindest ein praktikableres Bewertungs- und Dokumentationssystem von Nöten sein.
Da spezielle Regelungen momentan noch nicht vorliegen, sind Kryptowährungen derzeit in das „alte System“ zu adaptieren und steuerrechtlich nach den Grundsätzen zu behandeln, die wir in unserem Artikel „Kryptowährungen und Steuern“ ausführlich dargestellt haben.

Interessanter Exkurs:
Teile der Fachliteratur vertreten derzeit die Auffassung, dass die Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig ist. Wir haben die verschiedenen Rechtsauffassungen in unserem Artikel „Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig?“ zusammengefasst und erweitert.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters empfohlen.

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  • Dipl.-Kfm. Volker Kuhlmann, Steuerberater (Kanzleiinhaber)
  • Martin Rudolph, M.A. Staatswissenschaftler, Junior Tax Consultant (Autor)

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