Grundlagen der Steuererklärungspflicht

Unabhängig davon ob man gesetzlich zur Abgabe eine Steuererklärung verpflichtet ist oder nicht, resultiert die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch die Finanzverwaltung gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 AO zwingend in einer Abgabepflicht.

Grundsätzlich bestimmen jedoch die Einzelsteuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO). Diese werden nachfolgend dargestellt.

Einkommensteuer

Der 31. Juli eines jeden Jahres ist der Stichtag für all diejenigen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, sind in der Regel Verspätungszuschläge seitens des Finanzamts zu erwarten. Wer sich steuerlich beraten lässt (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein), profitiert jedoch unter anderem von einer Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres.

Abgabeverpflichtet sind alle Personen mit Einnahmen aus gewerblicher oder selbständigen Tätigkeit (beispielsweise Gewerbetreibende und Freiberufler), mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen (welches nicht bereits der inländischen Abgeltungssteuer unterzogen wurde), Land- und Forstwirtschaft sowie sonstigen Einkünften (z.B. Renten und Kryptowhärungen im Privatvermögen) wenn die Einkünfte dieser Einkunftsarten den Grundfreibetrag

JahrGrundfreibetrag
20138.130 Euro
20148.354 Euro
20158.472 Euro
20168.652 Euro
20178.820 Euro
20189.000 Euro
20199.168 Euro
20209.480 Euro
20219.744 Euro

überschritten haben. Diese Werte sind für die Einzelveranlagung heranzuziehen. Bei Zusammenveranlagung sind die Beträge zu verdoppeln.

Wird die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit in Kombination mit einer Arbeitnehmertätigkeit (z.B. als Nebenjob) ausgeführt, gilt für die gewerblichen oder selbständigen Einkünfte lediglich eine Freigrenze in Höhe von 410 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Überschreitet der Gewinn diese, greift die Abgabepflicht.

Für den Großteil aller Arbeitnehmer gilt:
Erzielen Sie Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (beispielsweise als Arbeitnehmer), so können Sie Ihrem Lohnzettel entnehmen, dass Ihr Arbeitgeber bereits einen Teil Ihres Einkommens als „Lohnsteuer“ (Einkommensteuer) an das Finanzamt abgeführt hat. Diese Konstellation trifft auf den Großteil der Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu und resultiert darin, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben müssen. Trotz dieser automatischen Steuerabführung, sind manche Arbeitnehmer mit nichtselbstständigen Einnahmen dennoch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Im Folgenden sind die wichtigsten einschlägigen Fälle angeführt:

  • Nebeneinkünfte (z.B. durch Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen) über 410 Euro
  • Ehegattensplitting (Steuerklassen 3/5) bei Zusammenveranlagung
  • Eintragung von Freibeträgen in der Lohnsteuerkarte
  • parallele Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro
  • Abfindung und Anwendung der Fünftelregelung
  • offener Verlustausgleich
  • Erhalt von sonstigen Bezügen, welche dem Finanzamt seitens des Arbeitgebers nicht mitgeteilt wurden

Statistisch gesehen erhalten Arbeitnehmer bei der Abgabe einer Steuererklärung in 9 von 10 Fällen Geld zurück…
Arbeitnehmer ohne Abgabepflicht einer Steuererklärung, sollten sich trotz dessen gründlich überlegen, ob sie nicht dennoch von steuerlicher Beratung (Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) profitieren wollen, da durch fachkundige Beratung oftmals Steuererstattungen erzielt werden können. Die Ursache hierfür liegt in der pauschalisierten Abführung der Steuer an das Finanzamt; mit dem Einreichen einer Steuererklärung können Sie jedoch auch Ihre individuellen Kosten steuerlich geltend machen, welche zuvor nicht beachtet wurden (subjektives- und objektives Nettoprinzip). Das Finanzamt berechnet nach dem Einreichen Ihrer Steuererklärung die Steuerbelastung erneut und überweist Ihnen die zu viel abgeführten Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und falls gegeben Kirchensteuer) als Erstattung auf Ihr Konto.

Im Rahmen einer unverbindlichen Erstanfrage (per Mail, Telefonat, Videocall oder einem Termin in unseren Kanzleiräumen) bieten wir Ihnen die Möglichkeit zu überprüfen, ob sich eine steuerliche Beratung und eine Vertretung durch uns in Kooperation mit einer Steuerkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei für Sie lohnt.

Exkurs Lohnsteuerhilfevereine: LHVs sind in ihrem Beratungsumfang nach § 4 Nr. 11 StBerG stark eingeschränkt und dürfen beispielsweise keine Gewerbetreibenden, Freiberufler oder Kapitalgesellschaften beraten, wohingegen Steuerberatungskanzleien zur vollumfänglichen Steuerberatung befugt sind. Als Arbeitnehmer ohne weitere nennenswerte Einkünfte kann jedoch die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein wirtschaftlich vorteilhaft sein.

Neben der Einkommensteuer existieren weitere Steuerarten, die jedoch für Arbeitnehmer regelmäßig nicht von Interesse sind. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer betreffen lediglich Unternehmer und sollen nachfolgend dargestellt werden.

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Umsatzsteuer

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist man bereits dann zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, wenn man Einnahmen erwirtschaften will. Ab diesem Zeitpunt gilt man als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG). Nach § 18 Abs. 3 UStG halt der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Zeitraum eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Des Weiteren hat der Unternehmer unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen zu übermitteln (quartalsweise ab 1.000 Euro Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr, § 18 Abs. 2 S. 1-3 UStG oder sogar monatlich ab 7.500 Euro Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr, § 18 Abs. 2 S. 2 UStG). Neugründer sind gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG im laufenden und im darauffolgenden Kalenderjahr an die monatliche Umsatzsteuervoranmeldungspflicht gebunden. Macht man von der sogenannten Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch, ist lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen.

Gewerbesteuer

Die Abgabepflicht für die Gewerbesteuererklärung besteht für natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer und Personengesellschaften) erst dann wenn der Gewerbeertrag (Gewinn) den Freibetrag (§ 11 GewStG) in Höhe von 24.500 Euro übersteigt (§14a GewStG i.V.m. §25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV). Für juristische Personen (z.B. GmbH und AG, als Kapitalgesellschaften) existiert kein Freibetrag. Insofern keine Steuerbefreiungen vorliegen, besteht die Abgabepflicht somit zwangsläufig (§14a GewStG i.V.m. §25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV).

Körperschaftsteuer

Eine eigenständige Regelung der Steuererklärungspflicht enthält das Körperschaftsteuergesetz nicht. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG verweist lediglich auf die Anwendbarkeit der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Die Anwendung des Grundfreibetrages kommt für Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen etc. die unter die Steuerpflicht des KStG fallen zweifelsfrei nicht in Betracht. Es ist daher von einer Steuererklärungspflicht kraft Rechtsform und der gesetzlichen Grundlage in § 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG auszugehen.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und sollten stets einzelfallspezifisch geprüft werden. In jedem Falle wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.


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