Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 eingeführt, ist im Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) geregelt und beträgt gemäß § 4 SolzG derzeit 5,5 Prozent des Steuerbetrags aus Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Ursprünglich sollte die Einführung des Soli lediglich befristet erfolgen und dem Wiederaufbau des Ostens sowie der Finanzierung der anteiligen Kosten des zweiten Golfkrieges dienen. Noch heute steht das Aufkommen jedoch gemäß Art. 106 I Nr. 6 GG dem Bund zu, ist nicht zweckgebunden und wurde bisher trotz scharfer Kritik und verfassungsrechtlicher Bedenken nicht komplett abgeschafft. Zum 01.01.2021 erfolgte eine teilweise Abschaffung, die kleine und mittlere Einkommen entlasten sollte.