Die Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist ein Begriff des Umsatzsteuerrechts und in § 20 UStG geregelt. Die Istversteuerung ist abzugrenzen von der Sollversteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) und muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden. Umfasst wird dabei die Entstehung der Steuer mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Rechnung bezahlt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Die Istversteuerung stellt für den Unternehmer in der Regel eine Erleichterung dar und ist an gesetzliche Vorgaben gebunden, welche in § 20 UStG spezifiziert werden.
Beispiel: Nach der Rechnungsstellung am 30. September (Rechnungsdatum = Leistungsdatum) über einen Betrag von 119€ und deren Bezahlung am 07. Oktober entsteht die Umsatzsteuer in Höhe von 19€ mit Ablauf des Monats Oktober und ist folglich in der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Monat zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zurechnung wird somit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abgestellt – im Gegensatz zur Sollversteuerung muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt somit nicht in Vorleistung gehen.