Steuern zurückholen? Lohnsteuerhilfeverein!

Das deutsche Steuerrecht ist eine extrem komplexe und schnelllebige Rechtsmaterie und gerade deshalb für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Mit der nötigen Fachkompetenz ergeben sich jedoch eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht selten in einer umfangreichen Steuererstattung, der zu viel gezahlten Steuern, resultieren.
Nicht jeder, der seine Steuererklärung in fremde Hände gibt, muss hierfür jedoch einen Steuerberater beauftragen — hier kommt die kostengünstigere Variante des Lohnsteuerhilfevereins ins Spiel.

Was ist ein Lohnsteuerhilfeverein?

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist ein Verein für Arbeitnehmer und Rentner, der sich zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern diverse Hilfeleistungen in Steuersachen („Lohnsteuerhilfe“) anzubieten. Das Ziel der Vereine ist es, Mandanten aus allen Einkommensklassen eine kostengünstige Alternative der Steuerberatung bereitzustellen.
Um die nötige hohe Qualität in der schnelllebigen Steuerrechtsmaterie zu gewährleisten, sorgen viele Lohnsteuerhilfevereine durch fachliche Weiterbildung dafür, dass Ihre Beratungsstellenleiter und darüber hinaus deren Angestellte stetig auf dem aktuellen Rechtsstand arbeiten können.

Steuergesetze

Wer kann in den Lohnsteuerhilfeverein eintreten?

Dem Lohnsteuerhilfeverein beitreten können:

  • Arbeitnehmer
  • Azubis
  • Beamte
  • Rentner
  • Studenten
  • Unterhaltsleistungsempfänger

Der Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass Lohnsteuerhilfevereine steuerrechtlich und beratungstechnisch nicht derart unbeschränkt tätig werden können, wie es das Gesetz beispielsweise bei Steuerberatern vorsieht.

Welche Dienstleistungen bietet der Lohnsteuerhilfeverein?

Basierend auf den Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes, dürfen Lohnsteuerhilfevereine, im Gegensatz zu Steuerberatern, nur begrenzte Steuerhilfe leisten.

Eine Beratung ist in den nachstehend angeführten Bereichen möglich:

  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen
  • Beratung zur Wahl der richtigen Steuerklasse
  • Berechnung der Höhe der Steuererstattung
  • Kindergeld (Beratung und Antragstellung)
  • Prüfung von Steuerbescheiden (statistisch sind ca. 1/3 aller Bescheide falsch)
  • Einlegung von Rechtsmitteln (bis zur Klage vor dem Finanzgericht)
  • Altersvorsorgezulage Berechnung und Antragstellung
  • Beratung und Beantragung einer Investitionszulage
  • Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung)
  • Lohnsteuerermäßigung (Antragstellung)
  • Freistellungsauftrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Unterhaltsleistungen
Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.

Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen umfasst das Beratungsfeld:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
  • Lohnersatzleistungen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben (z.B. Versicherungen und Spenden)
  • Renten und Versorgungsleistungen
  • Außergewöhnliche Belastungen

und darüber hinaus auch:

  • Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen)
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte (z.B. private Veräußerungsgeschäfte)

Für die Einnahmen der drei letztgenannten Einkunftsarten gilt jedoch, dass sie 13.000€ (Einzelveranlagung) beziehungsweise 26.000€ (Zusammenveranlagung) nicht übersteigen dürfen.

Welche Kosten fallen an?

Ein Lohnsteuerhilfeverein operiert nach dem Prinzip der Kostendeckung, was dazu führt, dass jedes Mitglied lediglich einen pauschalen, sozial gestaffelten, Beitrag zahlen muss, der sich der Höhe des Einkommens richtet und damit alle Leistungen abdeckt.

Wie ist die gesetzliche Lage?

Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ ist ein gesetzlich geschützter Begriff, der nach umfassender Prüfung seitens der zuständigen Oberfinanzdirektion vergeben wird. Für ihre Tätigkeit bedürfen Lohnsteuerhilfevereine die Anerkennung (gemäß § 13 StBerG) durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie ist für die Überwachung und die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung zuständig.
Lohnsteuerhilfevereine sind, wie auch Steuerberater, bei der Ausübung ihrer Leistungen an die strengen gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. In diesem Zusammenhang ist die Steuerhilfe sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Ferner muss, zur Absicherung der Vereinsmitglieder, eine Berufshaftpflichtversicherung (für eventuelle Vermögensschäden) abgeschlossen werden.

Die gesetzliche Verankerung und Legitimation der Lohnsteuerhilfevereine ist in den folgenden Gesetzen geregelt:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Zur Realisierung einer besseren Koordination wurden, für die bundesweite Vertretung der Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der einkommensteuerlichen Belange der Arbeitnehmer, verschiedene Dachverbänden geschaffen.