Verlängerung der Haltefrist: Staking / Lending / Masternodes
Im Bereich der Kryptowährungen haben sich in den letzten Jahren neben dem Handel/Trading eine Vielzahl verschiedener Möglichkeiten zur Erzielung von passiven Einkommen entwickelt. Nicht zuletzt der Durchbruch der Decentralized Finance (DeFi) in 2020 hat diese Entwicklung noch einmal enorm verstärkt. In diesem Zusammenhang dürfen sich immer mehr Finanzämter und mittlerweile auch die ersten Finanzgerichte mit Kryptowährungen und der Blockchaintechnologie auseinandersetzen. Über die Jahre hat sich in einigen Besteuerungsaspekten bereits ein erster Konsens zwischen Fachliteratur, Beraterschaft und Finanzverwaltung gebildet. In dieser Zeit haben sich – selbstverständlich möchte man sagen – auch bereits die ersten „Streitthemen“ herauskristallisiert, bei denen die Meinungen über die korrekte Anwendung zum Teil stark auseinanderfallen. Nachstehend sind einige (nicht abschließende) Rechtsfragen angeführt, welche die Finanzgerichte und letztendlich aufgrund der Neuartigkeit der Rechtsmaterie auch den Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den nächsten Jahren beschäftigen werden: Ist die Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig? siehe hierzu auch unser Artikel „Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig?“ Handelt es sich bei Kryptowährungen um „Andere Wirtschaftsgüter“, wie es § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG für die derzeitige Behandlung des Tradings im Privatvermögen erfordert? Welche Bewertungsvereinfachungsverfahren kommen für die Bewertung der Bestände von Kryptowährungen im Privatvermögen in Betracht – FIFO, LIFO oder Durchschnittsmethode?, siehe hierzu auch unser Artikel „Steuertipps für Kryptowährungen“ Handelt es sich bei Margin Trading um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG vor? In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der etwaigen Verlängerung der Haltefrist von Kryptowährungen im Privatvermögen von einem auf zehn Jahre. Update BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token:Mit dem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 hat sich die Finanzverwaltung der in diesem Artikel dargestellten Rechtsauffassung angeschlossen und die Nichtanwendung der Verlängerung der Haltefrist § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verfügt. Dieses Schreiben bindet alle Finanzämter in Deutschland und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 1. ursprünglicher Artikel Wir haben uns dazu entschlossen, den ursprünglichen Artikel mit unserer seit jeher vertreten Rechtsauffassung nicht zu löschen, sondern eine Abgrenzung zwischen „altem Artikel“ (Kapitel 1) und den Neuerungen durch das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (Kapitel 2) vorzunehmen. Wenn Sie lediglich der neue IST-Zustand interessiert, können Sie somit direkt zu Kapitel 2 springen, während Kapitel 1 die Hintergründe liefert, die (vermutlich) auch die Finanzverwaltung zur Aufgabe ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung bewogen haben. 1.1 Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre Hintergrund der Debatte um eine etwaige Haltefristverlängerung ist die Regelung in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG: „Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“ Diese Formulierung lässt isoliert betrachtet wenig Interpretationsspielraum. Damit ist die Sache eigentlich klar, oder? Die in der Steuer- und Rechtsberatung beliebteste Antwort: Es kommt darauf an! …und zwar auf die Anwendbarkeit dieser Regelung auf Kryptowährungen, die in Teilen der Fachliteratur und der Beraterschaft derzeit umstritten … Verlängerung der Haltefrist: Staking / Lending / Masternodes weiterlesen
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