Non Fungible Token (NFT) und Steuern
In diesem Artikel erläutern wir unsere erste steuerrechtliche Einordnung von Non Fungible Token (NFT). Eine gesicherte Rechtslage existiert hinsichtlich dieser Thematik mangels einschlägiger Rechtsprechung, Fachliteratur und Verwaltungsanweisungen noch nicht. Was genau ein NFT ist, alles sein kann und welchen Mehrwert die Technologie bietet haben wir bereits im ersten Teil der Reihe „Non Fungible Tokens, kurz NFT – was genau ist das?“ erläutert. Durch die Vielzahl verschiedener Anwendungsbereiche von NFTs (z.B. Bilder, Musik, Videos, aber auch Informationen, Authentifizierungen oder Herkunfts- und Eigentumsnachweise), kann in diesem Artikel nicht individuell auf jeden denkbaren Sachverhalt eingegangen werden. Da der Hauptanwendungsbereich von NFTs zweifelsfrei im Bereich der Kunst liegen sollte, wird dieses Segment als Referenz thematisiert. An verschiedenen Stellen werden wir jedoch auf mögliche abweichende Behandlungen hinweisen. 1. Herstellung von NFT und Möglichkeiten der Anschaffung Ein NFT wird durch einen Prozess hergestellt, der sich „Minting“ nennt. Dabei erfolgt vereinfacht dargestellt die Verknüpfung des jeweiligen Werks mit der Blockchaintechnologie. Als Hersteller von NFTs (z.B. freischaffender Künstler) wird der gemintete NFT in den meisten Fällen Betriebsvermögen darstellen. Werden NFT durch den Steuerpflichtigen selbst geminted, kann die Definition der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2, 2a HGB herangezogen werden. Der Kauf und der Verkauf von NFTs erfolgt zumeist über Marktplätze (z.B. Handelsplattformen) in der Form von Tauschgeschäften gegen Kryptowährungen, vereinzelt aber auch bereits gegen FIAT (EUR, USD, YEN). Der Käufer erwirbt vom Verkäufer dabei den NFT und verwendet die vom Verkäufer oder dem Marktplatz festgelegte Währung/Kryptowährung (z.B. BNB auf dem Binance NFT Marktplatz) als Zahlungsmittel. Die Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu bestimmen; in den meisten Sachverhalten werden sie dem in Euro umgerechneten Wert der mittels Tausch hingegebenen Kryptowährung zum Zeitpunkt des Tauschs (zuzüglich etwaiger Transaktionskosten) entsprechen. Diese Handhabung erscheint angesichts der in § 6 Abs. 6 EStG normierten Bewertung der Anschaffungskosten im Wege eines Tauschgeschäfts (AK = gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts) sachgerecht.Der Handel von NFTs kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen erfolgen. 2. Privatvermögen – Kauf, Verkauf und Tausch (Handel) von NFT 2.1 Ertragsteuer = Einkommensteuer Der Kauf und der Verkauf von NFTs über Marktplätze (z.B. Handelsplattformen) durch Privatanleger wird in den meisten Fällen als privates Veräußerungsgeschäft unter § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu subsumieren sein. Während diese Ansicht bezüglich Kryptowährungen im steuerlichen Schrifttum zum Teil kritisch gesehen wird, ist die Nähe von NFTs zum dort verankerten Terminus „Andere Wirtschafsgüter“ stärker ausgeprägt, weshalb im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung die schon hinsichtlich Kryptowährungen vorgenommene Einordnung auch für NFTs vornehmen wird und damit eine Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG sieht. Somit wäre ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des jeweiligen NFT nicht mehr als ein Jahr beträgt (Haltefrist). Die Ermittlung eines Handelsgewinns/-verlustes erfolgte nach folgender Formel: Veräußerungsgewinn/-verlust = Veräußerungserlös ./. Nebenkosten der Veräußerung ./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) Beim Tausch eines NFT gegen Kryptowährung oder umgekehrt wird ebenfalls ein Gewinn/Verlust realisiert. Dabei … Non Fungible Token (NFT) und Steuern weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden