Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig?
Ist die Besteuerung von Krypto-Assets wie z.B. Bitcoin und Ethereum verfassungswidrig? Diese Frage war zuletzt Gegenstand einiger interessanter Fachartikel. Vollkommen zurecht wurde, insbesondere von Schroen, ein Diskurs angestoßen, der längst überfällig und bei genauerer Betrachtung auch keineswegs aussichtslos erscheint. Es fällt gar schwer, diesen als Mindermeinung abzutun, weshalb insbesondere die kompletter Beraterschaft die verfahrensrechtlich gebotenen Schritte in die Wege leiten sollte. 1. Derzeitiger Rechtsstand hinsichtlich der Besteuerung von Kryptowährungen Sowohl die Finanzverwaltung, als auch Steuerberater, Fachanwälte und der Großteil der bisher ergangenen Fachliteratur subsumieren Geschäfte mit Krypto-Assets im Privatvermögen als „Sonstige Einkünfte“ unter § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) und akzeptieren unkritisch die Gleichstellung mit den dort genannten „anderen Wirtschaftsgütern“. Eine umfangreiche Darstellung dieser Rechtsauffassung und der Behandlung haben wir bereits in unserem Artikel „Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Steuern“ erörtert und empfehlen ihn an dieser Stelle als weiterführende Lektüre: 2. Gesetzliche Legaldefinition von Krypto-Assets Eine im November 2019 beschlossene Ergänzung des Kreditwesengesetzes beinhaltete eine erste gesetzliche Definition von „Kryptowerten“ in § 1 Abs. 11 S. 4 KWG n. F. „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Diese gilt ab 01.01.2020 – bis zu diesem Zeitpunkt existierte mithin also nicht einmal eine gesetzliche Definition für Krypto-Assets. Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 20.6.2019 – 13 V 13100/19) erwähnte am Rande, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zwar bereits einmal einen Regelungsversuch unternommen hatte, jedoch zu der Erkenntnis gelangte, dass es keine Regelungskompetenz besitzt, um im Stile eines Gesetzgebers agieren und Regelungen mit Gesetzeskraft vorgeben zu können, vgl. u.a. Kammergericht Berlin in seinem Urteil v. 25.9.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18). 3. Gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Kryptowährungen Bemerkenswert ist, dass das FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19 dennoch zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei Kryptowährungen zweifelsfrei (und zwar nicht nur bei Bitcoin, sondern bei allen Kryptowährungen) um ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt und eine Besteuerungsrecht daher frei von Zweifeln gegeben ist. Der exemplarische Blick auf Security Token, deren abweichende steuerliche Behandlung wir in unserem Artikel Tokenarten und die Besteuerung von Security Token thematisiert hatten, offenbart bereits in diesem Punkt die inhaltlichen Fehler in dem Beschluss des Finanzgerichts. Andres und Stoffels kritisieren in ihrem Beitrag die Pauschalisierungen des Gerichts ebenfalls, hinterfragen die kritiklose Einstufung aller Kryptowährungen als Wirtschaftsgut und zeigen auf, dass man eben nicht alle Kryptowährungen ungeprüft der steuerlichen Behandlung von Bitcoin gleichstellen könne, Andres/Stoffels, Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig? Eine kritische Analyse des FG-Beschlusses Berlin-Brandenburg v. 20.6.2019 – 13 V 13100/19, NWB Nr. 7 vom 14.02.2020, S. 489ff. m.w.N. Sie kommen wie auch … Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig? weiterlesen
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