Dass die Handynutzung während der Autofahrt weitestgehend verboten ist, sollte jedem Autofahrer hinlänglich bekannt sein. Welche Strafe bei einem Verstoß droht und wie man sich bei einer Kontrolle verhalten sollte, erläutert Verkehrsrechtsanwalt Stefan Thieme im nachfolgenden Artikel.

Strafmaß bei Verstoß

So viel erst einmal vorweg: Wer bei mit dem Handy am Steuer erwischt wird, dem drohen als Kraftfahrer laut Bußgeldkatalog 60€ Strafe sowie ein Punkt in Flensburg und als Fahrradfahrer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25€. Wiederholungstäter müssen sogar mit einem Fahrverbot rechnen.

Rechtsgrundlage

Im Jahr 2001 wurde in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass ein Telefon während der Fahrt weder gehalten noch benutzt werden darf. Dies gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer.
Die Rechtsprechung hat diese gesetzliche Vorgabe in der Vergangenheit zumeist sehr eng ausgelegt und auch die nachfolgenden Tätigkeiten (hinsichtlich der Nutzung während der Fahrt) untersagt:

  • Lesen einer Nachricht (OLG Hamm, 25.11.2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912; NZV 2003, 98)
  • Ablesen der Uhrzeit (OLG Hamm, 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05, NJW 2005, 2469; NStZ 2005, 707)
  • Nutzung des Handys als Diktiergerät (OLG Jena, 31.05.2006 – 1 Ss 82/06, NJW 2006, 3734)
  • Telefonieren via Kopfhörer (OLG Köln, 20.02. 1987 – Ss 12/87, NStZ 1987, 549)
  • Nutzung als Navigationsgerät (OLG Hamm, 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13, NStZ 2013, 736; MMR 2013, 333)
  • Aufladen des Handys (OLG Oldenburg, 07.12.2015 – AZ: 2 Ss (OWi) 290/15)
  • Wegdrücken eines Anrufes (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012 – III-1 RBs 39/10, NStZ-RR 2012, 219; NZV 2012, 450)

Erst seit 2004 werden derartige Verstöße mit einem Bußgeld sanktioniert. Bis dahin kam man bei einer Kontrolle mit einer Verwarnung davon. Seither beschäftigten sich die Gerichte jedoch regelmäßig mit derartigen Sachverhalten.

Ausnahmen vom Verbot

Fraglich ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen das Handy im Auto benutzt werden darf. Befindet sich das Auto mit abgeschaltetem Motor im Stand, ist eine Nutzung des Handys unbedenklich. Während der Fahrt ist die Benutzung aber ausschließlich mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Diese Rechtslage droht durch die jüngste Rechtsprechung und die Gesetzgebung der letzten Jahre nunmehr zunehmend zu verwässern.

Mit Beschluss vom 09.09.2014 sprach das OLG Hamm beispielsweise einen Betroffenen frei, nachdem dieser sein Handy an einer roten Ampel nutze, währenddessen das Fahrzeug durch die Start-Stopp-Funktion abgeschaltet war (OLG Hamm, 09.09.2014 – 1 RBs 1/14, NJW 2015, 183). Obwohl die Entscheidung der Richter juristisch nicht zu beanstanden ist, wird sie in der einschlägigen Fachliteratur als problematisch eingestuft.

Weitreichender ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 25.04.2016 – 4 Ss 212/16) in der von Teilen der Literatur eine gänzliche Aufweichung des Handyverbots am Steuer gesehen wird.
Im konkreten Fall telefonierte der betroffenen Autofahrer bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone, stieg in das Auto und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her. Er fuhr los, behielt des Handy aber in seiner Hand.
Nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO in der bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn es hierfür erforderlich war, dass das Mobiltelefon oder der Hörer eines Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird. Bezogen auf den angeführten Fall, hätte der Autofahrer belangt werden können.
Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde jedoch durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst, um eine gendergerechte Anpassung des Gesetzestextes zu bewirken, die nunmehr zu einer Gesetzeslücke führt.
Bis zu der Neuregelung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Die neue Fassung hatte zwar lediglich eine geschlechtsneutrale Formulierung zum Ziel, führte aufgrund des geänderten Wortlauts aber auch zu einer inhaltlichen Änderung. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Kreis der tauglichen Tatobjekte wurde durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen.

Die Richter des OLG führten zum oben angeführten Sachverhalt aus:
„Das Telefon musste vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.“

Ob dem Gesetzgeber die weitreichenden Folgen dieser Änderung bewusst waren darf bezweifelt werden. Unstrittig ist im Ergebnis, dass der neue Wortlaut des Gesetzes und der Beschluss des OLG Stuttgart den Verteidigern eine Vielzahl neuer Verteidigungsstrategien ermöglichen.

Wie sollte man sich bei einer Kontrolle verhalten?

Generell sollte man erst einmal tief durchatmen und die Ruhe bewahren. Es gilt fortan, in der Aufregung nichts Falsches zu sagen und gegenüber den Polizeibeamten keine vorschnellen Schuldeingeständnisse zu machen. Verhalten Sie sich höflich und versuchen Sie — im Blick auf ein eventuelles juristisches Vorgehen gegen den bevorstehenden Bußgeldbescheid — keine Aufmerksamkeit zu erregen. Im Prozessfall muss Sie der Polizeibeamte eindeutig identifizieren können. Da der Gerichtsprozess in der Regel einige Zeit nach der Verkehrskontrolle stattfindet, ist eine eindeutige Identifizierung oftmals nicht mehr möglich

Was ist anzuraten?

Äußern Sie sich am besten gar nicht zu den Ihnen zur Last gelegten Vorwürfen, denn dazu sind Sie an Ort und Stelle nicht verpflichtet. Die Beamten werden Ihre Personalien festhalten und den Sachverhalt aus ihrer Sicht dokumentieren. In der Folge wird ein Bußgeldbescheid erlassen und Ihnen zugesandt. Nach Zugang des Bußgeldbescheids sollten Sie diesen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Die Erstberatung erfolgt dabei in der Regel unverbindlich und kostenfrei. In diesem Gespräch tragen Sie dem Anwalt Ihr Anliegen vor und dieser wird Ihnen prognostizieren, ob eine Aussicht auf Erfolg besteht oder ob zumindest eine Reduzierung des Strafmaßes möglich ist.

Im Hinblick auf die eigene Sicherheit und jene der anderen Verkehrsteilnehmer sei jedoch allgemein angemerkt: Verwenden Sie eine Freisprecheinrichtung, oder stellen Sie Ihr Fahrzeug während der Nutzung Ihres Handys ab. Auf diese Weise beugen Sie juristischen Auseinandersetzungen, einer Menge Stress und Verkehrsunfällen vor.

Der Autor, Rechtsanwalt Stefan Thieme, ist seit 2004 als Rechtsanwalt tätig und vertritt Sie insbesondere in allen Bereichen des Verkehrsrechts.

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