Sie wollen gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und sind unsicher, welche Übermittlungsarten zulässig sind? Dann sind Sie hier richtig! Der nachfolgende Kurzartikel sollte bei dieser Frage behilflich sein.

Grundsätzlich sei vorangestellt: Auch die Finanzverwaltung ist im Internetzeitalter angekommen und digitalisiert viele ihrer Abläufe zunehmend.

Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 (BFH, Urteil v. 13.05.2015 — III R 26/14) ist auch der Einspruch via E-Mail höchstrichterlich abgesegnet. Voraussetzung ist jedoch, dass das Finanzamt in dem Bescheid (gegen den sich der Einspruch richtet) eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Die Richter fokussierten sich in der Urteilsbegründung darauf, dass die Finanzbehörde durch diese Angabe erklärt hat, dass sie den elektronischen Zugang ermöglicht. Diese Rechtsauffassung wird von § 87a Abs. 1 AO gedeckt, der hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente auf die Eröffnung eines Zugangs durch den Empfänger abstellt.
Sollten Sie einen Einspruch via E-Mail in Betracht ziehen, ist eine Prüfung Ihres Steuerbescheids hinsichtlich der Angabe einer E-Mail-Adresse seitens der Behörde anzuraten — finden Sie eine entsprechende Kontaktmöglichkeit im Bescheid, ist ein Einspruch via E-Mail als zulässig zu erachten.
Eine gesonderte (qualifizierte) elektronische Unterschrift ist indes nicht erforderlich.

Neben dem elektronischen Versand via E-Mail kennt das Gesetz weitere Möglichkeiten einen Einspruch formell zulässig zu kommunizieren.
§ 357 AO ist die zentrale Vorschrift für die Form des Einspruchs und regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Abs. 1 wie folgt:

„Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig.“

In der Praxis stellt der postalische Einspruch den Standardfall dar. Hierbei setzt man ein Einspruchsschreiben auf und sendet dieses per Post an das zuständige Finanzamt (man kann es auch persönlich einwerfen). Die richtige Anfechtungsbehörde ist in diesem Zusammenhang gemäß § 357 Abs. 2 S. 1 AO jenes Finanzamt, dass den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ferner ist auch ein Versand via Fax zulässig; dieses muss aber noch innerhalb der Einspruchsfrist vollständig beim Finanzamt eintreffen (BFH, Beschluss v. 28.09.2000 — VI B 5/00). Eher selten, aber dennoch möglich ist die Niederschrift an der Amtsstelle vor Ort.

Welche Versandvariante ist die beste?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer sich absichern möchte, sollte einen Einspruch per Einschreiben mit der Post schicken. Auch ein Telefax mit aktiviertem Sendebericht kann den Versand dokumentieren und im Streitfall ein Indiz für die rechtzeitige Übermittlung darstellen. Wer wiederum das Porto sparen möchte, kann das Schreiben persönlich in den Briefkasten einwerfen, den Einspruch vor Ort zu Protokoll geben oder einen elektronischen Versand via E-Mail in Betracht ziehen.

Achtung:
Die vorangestellten Ausführungen beziehen sich lediglich auf das Einspruchsverfahren. In einer möglicherwiese nachfolgenden Klage gilt gemäß § 64 Abs. 1 FGO: „Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.“. Wird die elektronische Form bevorzugt, ist nach § 52a FGO eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend notwendig.

Wie läuft ein Einspruchsverfahren ab? Was muss in einem Einspruchsschreiben stehen? Welche Fristen gilt es zu beachten?
Diese Fragen gehen über den Umfang der hier skizzierten Thematik hinaus und waren bereits Gegenstand des Artikels „Fehlerhafter Steuerbescheid? Einspruch!“, den wir Ihnen an dieser Stelle als weiterführende Lektüre empfehlen möchten.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.