Gute Nachrichten für Tierbesitzer!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.09.2015 (Az: VI R 13/15) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehörigen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Zum Sachverhalt

Die Kläger hatten während ihres Urlaubs eine Betreuerin für ihre Hauskatze organisiert, die sich zuweilen der Abwesenheit in ihrer Wohnung um das Tier gekümmert hat. Die angefallenen Kosten in Höhe von 302,90 Euro beglichen die Kläger im Streitjahr 2012 per Überweisung.
In Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung begehrten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG – als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung. Die Norm sieht eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 Prozent – höchstens jedoch 4.000 Euro – der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen vor.

Das Finanzamt wollte den Abzug der besagten Kosten aber nicht akzeptieren und versagte den Klägern daher den Steuervorteil. In seiner Begründung berief es sich auf die Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF vom 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 2014, 75) nach der eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungskosten etc. im Sinne des § 35a EStG nicht zu gewähren sei.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Dieser Praxis hat der BFH nun ein Ende bereitet. Wie schon zuvor das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2015, Az: 15 K 1779/14) folgten die Richter der Argumentation der Kläger. Nach Ihrer Rechtsauffassung weist die Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Steuerpflichtigen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf und sei daher vom Tatbestand des § 35a EStG erfasst.
Demnach sind Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen, die Tierhygiene sowie die sonstige Beschäftigung des Tieres als typische Tätigkeiten der Haushaltsführung zu bewerten. Dies hat zur Folge dass „haushaltsnahe Dienstleistung” gemäß § 35a EStG vorliegen, wenn diese Tätigkeiten gegen Entgelt durch „Dritte“ durchgeführt werden.

Worauf ist zu achten?

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Kosten durch Rechnungen belegt werden müssen und die Zahlung zudem als Überweisung erfolgen muss. Barzahlungen werden von den Finanzämtern – aufgrund der Vielzahl an Manipulationen in der Vergangenheit – in der Regel nicht anerkannt.

Fazit:

Bei korrektem Nachweis sind Aufwendungen für die Betreuung von Haustieren fortan als Kosten im Sinne von § 35a EStG zu qualifizieren und können daher in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.


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