Recht auf Entschädigung bei Flugverspätungen

Wer kennt diese Horrorgeschichten nicht: man kommt am Flughafen an und erfährt vor Ort, dass seine Maschine mehrere Stunden Verspätung hat. Mit einer solchen Nachricht ist die Vorfreude auf den Urlaub erst einmal dahin, aber auch Anschlussreisende und Heimkehrer, die am nächsten Tag am Arbeitsplatz erwartet werden, versetzt eine solche Benachrichtigung nicht gerade in Euphorie.

Aber muss man eine Flugverspätung einfach so hinnehmen? Hat man rechtliche Ansprüche und falls ja, gegen wen kann man diese innerhalb welcher Frist geltend machen?
Der nachfolgende Artikel versucht die aufgeworfenen Fragen praxisnah zu beantworten und einen Überblick hinsichtlich dieser Thematik zu skizzieren.

Die Rechte von Flugpassagieren sind in der EU-Verordnung 261/2004, der so genannten Fluggastrechteverordnung verankert. Die Verordnung regelt unter anderem die Leistungspflichten der Fluggesellschaften, die sie ihren Passagieren im Falle einer Flugverspätung bereitstellen müssen. Abgesehen von diversen Versorgungsleistungen wie Getränken, Mahlzeiten/Snacks und Hotelunterkünften (inklusive Transfer), erwachsen den Fluggästen mitunter auch Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft.

1. Anspruch auf Ausgleichszahlung

Welche Entschädigungssumme steht mir wann zu?

Der nachstehenden Auflistung ist zu entnehmen, dass eine Entschädigung eine pauschal festgelegte Summe umfasst, die einer Staffelung nach der jeweiligen Entfernung unterliegt. Ein derartiger Anspruch ist begründet, wenn der Passagier rechtzeitig (45 Minuten vor dem geplanten Flug) beim Check-In anwesend war und die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich auf den Flug anwendbar ist. Zuzüglich dessen muss die Fluggesellschaft für die Flugverspätung verantwortlich sein.
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Staffelung der Ausgleichszahlung, seit dem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (EuGH, 19.11.2009, AZ: C-402/07, C-432/07, C-402/07, C-432/07, NJW 2010, 43), anhand der jeweiligen Entfernung und der Dauer der Verspätung.

  • 250€ pro Passagier bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden und einer Flugstrecke bis zu 1500km
  • 400€ pro Passagier bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden und einer Flugstrecke bis zu 3500km
  • 600€ pro Passagier bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, Start- oder Zielort außerhalb der EU und einer Flugstrecke größer als 3500km

Kommt es gar zu einer Verspätung von mehr als 5 Stunden, steht es dem Passagier frei, die Reise abzubrechen und eine (Teil-)Erstattung des Ticketpreises zurückzufordern (innerhalb von 7 Tagen) oder eine kostenfreie alternative Beförderung an seinen Zielort, respektive den Ausgangspunkt der Reise, zu verlangen.

2. Anspruch auf Nebenleistungen

Muss die Airline für die entstehenden Nebenkosten aufkommen?

Im Falle einer mehrstündigen Flugverspätung entsteht dem Reisenden grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgungsleistungen, welche seitens der Fluggesellschaft, unabhängig von ihrer Verantwortung bezüglich der Verzögerung, zu erbringen sind. Diese Leistungen umfassen Getränke, Mahlzeiten/Snacks, kostenlose Telefonate und — falls notwendig — eine Hotelübernachtung und den dazugehörigen Transfer.

3. Anwendbarkeit

Für welche Flüge gilt die Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Verordnung 261/2004 findet auf alle Flüge mit einem Startpunkt innerhalb der EU Anwendung und gilt unabhängig vom eigentlichen Sitz der verantwortlichen Fluggesellschaft. Darüber hinaus erfasst sie auch alle in der EU landende Flüge aus Drittstaaten, insofern die Fluggesellschaft einen EU-Sitz hat.

4. Zeitpunkt

Welcher Zeitpunkt ist für die zeitliche Bemessung entscheidend?

Diese Frage hat vor kurzem der Europäische Gerichtshof höchstrichterlich geklärt (EuGH, 04.09.2014, AZ: C-452/13); demnach gilt ein Flugzeug erst bei der Öffnung von mindestens einer Tür als angekommen. Dieser Zeitpunkt entscheidet sodann, ob eine Ausgleichszahlung für die Verspätung besteht und wie hoch diese ausfällt — in seiner vorherigen Rechtsprechung hatte das Gericht bereits geklärt, dass es nicht auf die vorab prognostizierte Verspätung beim Abflug, sondern auf die tatsächliche Ankunft am Zielort ankommt (EuGH, 26.02.2013, AZ: C-11/11, NJW 2013, 1291).

5. Verschulden der Fluggesellschaft

Eine zentrale Bedingung für die Durchsetzung des eigenen Anspruches ist das Verschulden der Fluggesellschaft — diese muss für die Verspätung verantwortlich sein.

Wann liegt kein Verschulden der Airline vor?

Die Fluggesellschaft trägt in der Regel keine Verantwortung für Verspätungen, die aus „höherer Gewalt“ beziehungsweise „außergewöhnlichen Umständen“ resultieren. Diese Eingrenzung umfasst beispielsweise Streiks, Wetterbeeinträchtigungen und Sperrungen eines Flughafens oder gar des ganzen Luftraums.
Laut Europäischem Gerichtshof muss es sich um Ereignisse handeln, die nicht in der Sphäre des Unternehmens liegen und damit „von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind“. Nach Auffassung des Gerichts werden demnach auch technische Probleme, wie zum Beispiel Wartungsarbeiten, nicht als außergewöhnliche Umstände erfasst, sodass dem Passagier auch in solchen Fällen Entschädigungsansprüche entstehen (EuGH, 22.12.2008, AZ: C-549/07, EuZW 2009, 111).

6. Durchsetzung der Ansprüche

Wie viel Zeit habe ich, um meine Ansprüche geltend zu machen (Frist)?

Die Geltendmachung der Ansprüche ist bis zu 3 Jahre rückwirkend möglich und an eine Verjährungsfrist gebunden, die mit Jahresschluss beginnt.
Beispiel: Die Verspätung Ihres Fluges erfolgte am 30.09.2011; Ihr Entschädigungsanspruch ist daraufhin erst am 01.01.2015 verjährt.

An wen muss ich meine Forderung richten?

Der richtige Anspruchsgegner für die Forderung ist nicht das Reisebüro, sondern die Fluggesellschaft.

Ihr Schreiben an die Fluggesellschaft sollte die folgenden Informationen beinhalten:

  • kurze Erläuterung Ihres Anliegens
  • persönliche Angaben (Name, Anschrift, Telefonnummer – für Rückfragen)
  • Flugnummer
  • Datum des Fluges
  • planmäßige und tatsächliche Ankunftszeit
  • geforderter Betrag
  • Kontonummer (zur Überweisung des Betrages)

Mustervorlage

Zur Vereinfachung haben wir ein Musterschreiben für Sie angefertigt. Wenn Sie dieses nutzen wollen, so drucken Sie es aus und vervollständigen Sie die freien Stellen durch die benötigten Informationen. Darüber hinaus wurden einige Bereiche mit Auswahlkästchen versehen, welche Sie ankreuzen müssen. (rechtlicher Hinweis: bitte beachten Sie die Ausführungen am Ende dieses Artikels)

Welchen Nachweis muss ich erbringen?

Grundsätzlich lässt sich heutzutage nahezu jede Flugverspätung im Nachhinein verfolgen und viele Fluggesellschaften können die Daten obendrein in ihrem System einsehen. Zur eigenen Absicherung ist es jedoch trotzdem empfehlenswert sich noch am Flughafen eine schriftliche Bestätigung der Verspätung ausstellen zu lassen. Bietet die Fluggesellschaft keine Gutscheine für Verpflegung oder Hotelübernachtung an, sollte man darüber hinaus die Rechnungsbelege aufbewahren.

7. Wie gehe ich vor, wenn die Fluggesellschaft nicht zahlen will?

Sollte die Fluggesellschaft Ihre Forderung zurückweisen, ist es empfehlenswert sich nicht abwimmeln zu lassen. Prüfen Sie die genannten Gründe und gehen Sie auch nicht auf fragwürdige Vergleichsversuche ein — diese liegen zumeist deutlich unter dem geschuldeten Betrag und werden Ihnen seitens des Luftverkehrsunternehmens auch nur dann angeboten, wenn ihr Anspruch begründet ist und somit kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Auch einen eventuell angebotenen Reisegutschein müssen Sie nicht akzeptieren, da Ihnen eine Entschädigung in Geld zusteht.
Lehnt die Fluggesellschaft Ihre berechtigte Forderung ab, sollten Sie (schriftlich) eine Zahlungsfrist setzen und in diesem Schreiben mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts drohen, falls diese Frist ergebnislos verstreicht. Lenkt die Fluggesellschaft trotz dessen nicht ein, sollten Sie Ihren Worten Taten folgen lassen und tatsächlich einen Anwalt einschalten; zuzüglich zu den Ausgleichszahlungen muss die Fluggesellschaft im Falle Ihres Obsiegens dann auch Ihre Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechtsberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und können nicht auf jeden Einzelfall angewendet werden. In jedem Falle wird im Streitfall diesseitig die Konsultation eines Rechtsanwalts empfohlen.