Markenplagiate aus dem Urlaub

Vielerorts findet man sie soweit das Auge reicht: gefälschte Markenhandtaschen, Rolex-Imitate, Sonnenbrillen, teure Parfums oder Fußballtrikots der Lieblingsmannschaft. Viele Urlauber können den nachgemachten Luxusartikeln zum Billigpreis nicht widerstehen und decken sich zuweilen ihrer Reise kräftig mit diversen Plagiaten ein. Spätestens gegen Ende des Urlaubs meldet sich bei vielen emsigen Käufern aber das schlechte Gewissen zu Wort: Was passiert wenn der Zoll die gefälschten Waren entdeckt? Werden meine Errungenschaften konfisziert, muss ich eine Strafe zahlen oder droht gar eine Klage?

So viel sei vorab verraten: die Sorgen sind größtenteils unbegründet
In Deutschland besteht derzeit kein explizites Verbot für die Einführung von Plagiaten aus dem EU-Ausland, insofern sie für den Privatgebrauch bestimmt sind. Bei Flug- und Seereisenden hält der Zoll demnach Waren im Wert von 430€ für unbedenklich und schreitet nicht ein; bei Landreisenden (zum Beispiel per Auto oder Bahn), liegt die Freimenge bei 300€. Wird die Grenze überschritten, hat eine normale Verzollung zu erfolgen. Hierbei wird der vor Ort gezahlte Preis als Maßstab angelegt — ist dieser nicht nachweisbar, wird er vom Zollbeamten geschätzt.

Was ist in diesem Zusammenhang als Privatgebrauch zu verstehen?

Diese Problematik lässt sich exemplarisch an einer teuren Rolex darstellen. Findet der Zoll im Koffer 52 Exemplare, wird der Beamte vermutlich nicht glauben, dass man jede Woche im Jahr eine andere tragen möchte. Vielmehr wird er hier ein gewerbliches Interesse unterstellen und vermuten, dass man die Uhren gewinnbringend weiterveräußern will. Führt man dementgegen ein Plagiat im Wert von 520€ ein, muss man dieses zwar verzollen, gerät jedoch hinsichtlich der Nutzungserläuterungen für den privaten Bedarf in keinerlei Erklärungsnot.

Gilt dies auch für den Onlinehandel?

Das ist ganz klar zu verneinen. Lässt man sich Plagiate nach Deutschland liefern, können diese — trotz intentionierter privater Verwendung — vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet werden. Mit einer darauffolgenden Strafe, beispielsweise in Form einer Mahngeldes, muss man sodann, je nach Umfang des Vergehens, rechnen.

Drogen, Waffen und exotische Tiere

Nicht sehr begeistert ist der Zoll auch von derlei Mitbringsel, die im Zusammenhang mit globalen Schmuggelgeschäften stehen. Neben Drogen und Waffen betrifft dies auch exotische Tiere, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Wie im deutschen Recht üblich schützt hier auch Unwissenheit nicht vor einer Strafe.

Tabakwaren, Alkohol und Medikamente

Für die Einfuhr von Tabakwaren und Alkohol aus Nicht-EU-Ländern ist ein Mindestalter von 17 Jahren festgesetzt, ab dem die nachfolgenden Mengen eingeführt werden dürfen:
200 Zigaretten, oder 100 Zigarillos, oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Prozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Erfolgt die Einreise aus einem EU-Mitgliedsstaat, sind die Vorgaben etwas moderater:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Genussmittel/genussmittel_node.html

Arzneimittel sind dementgegen nicht spezifisch festgelegt und dürfen lediglich in einer Menge eingeführt werden, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht.

Fazit

Passiert man im Flughafen den grünen Ausgang, signalisiert man damit, dass man nichts zu verzollen hat — dann darf hinsichtlich der Urlaubserrungenschaften kein gewerbliches Interesse vorliegen, zudem dürfen sie einen Warenwert von 430€ (175€ bei Kindern unter 15 Jahren) nicht überschreiten und es sollten obendrein auch keine Drogen, Waffen oder vergleichbare Güter eingeführt werden.

Besonderheiten und Beispiele:

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen_node.html


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht und entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums. Für eine konkrete Beratung wird diesseitig die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfohlen.