Das Crowdfunding erfreute sich in der jüngsten Vergangenheit stetig steigender Beliebtheit. Als nützliche Finanzspritze erstreckt sich die Schwarmfinanzierung jedoch nicht ausschließlich auf die unternehmerische Sphäre, sondern eröffnet auch Privatpersonen die Möglichkeit, Fremdkapital für diverse Ideen einzusammeln.

Was ist Crowdfunding?

Das Crowdfunding ist ein Finanzierungsmodell, mit dem viele Menschen zusammen ein Projekt finanzieren können. Im Gegensatz zum Crowdinvesting werden beim Crowdfunding jedoch keine Unternehmensanteile erworben, weshalb man hinsichtlich dieser beiden Finanzierungsformen eine strikte Abgrenzung vornehmen muss.

Wie funktioniert Crowdfunding?

Das Prinzip des Crowdfundings umfasst die Präsentation des eigenen Projekts mittels derer man sich und seine Idee/sein Projekt potentiellen Investoren (privat oder gewerblich) auf einer entsprechenden Plattform im Internet (zum Beispiel Kickstarter) vorstellt, um diese von einer Finanzierung zu überzeugen.
Die Präsentation auf der Onlineplattform erfolgt in der Regel durch Videobotschaften, Bilder oder Texte, die den Nutzer mit den nötigen Informationen versorgen und erläutern, weshalb und wofür man das Geld benötigt und welche Rahmenbedingung (Finanzierungsziel, Laufzeit etc.) existieren. Wurde die eigene Präsentation auf der Internetplattform veröffentlicht, können potentielle Geldgeber diese zuweilen ihrer Suche entdecken und das Projekt bei Interesse durch eine Finanzierung unterstützen. Um hier zu punkten sind also vor allem Innovation und Kreativität gefragt, wobei der Ideenfindung lediglich die Grenzen der AGB und Richtlinien des Plattformbetreibers gesetzt sind. Als zusätzlicher Anreiz für die finanzielle Unterstützung können dem Geldgeber zudem diverse „Dankeschöns“ (Goodies) geboten werden (beispielsweise die Erwähnung im Abspann eines Filmprojekts, oder ein Exemplar des fertigen Produkts).

Rechtliche Fallstricke

Das Crowdfunding beinhaltet neben seiner Vielzahl positiver Aspekte leider auch einige rechtliche und vor allem steuerrechtliche Problematiken, die in den wenigsten Fällen einkalkuliert werden. Je nach Partei (Anbieter oder Unterstützer) kommt es auf die Form der Unterstützung und die gewährten Goodies an, was zu einer Vielzahl verschiedener rechtlicher Bewertungen führt. Beispielsweise vertritt die herrschende Meinung in der Literatur die Ansicht, dass es sich in Fällen in denen der Unterstützer keine Gegenleistung erhält um eine Schenkung gemäß § 525 BGB handelt, während wiederum in anderen Konstellationen (zum Beispiel bei einem fertigen Produkt als Goodie) ein Kaufvertrag nach §§ 433ff. BGB geschlossen wird. Eine pauschale juristische Kategorisierung des Crowdfundings ist daher nicht möglich, weshalb stets eine Einzelfallbewertung erfolgen muss, die an verschiedene Kriterien, wie das Vorliegen einer Gegenleistung, den Verwendungszweck und den Investor selbst (privat oder gewerblich) gebunden ist.

Steuerrechtliche Perspektive

Aus steuerrechtlicher Sicht wird ebenfalls der Einzelfall bewertet und genau betrachtet, ob eine Gegenleistung vorliegt, ob Leistungsempfänger und Investor eine Privatperson oder ein Unternehmen sind und was für eine Art Goodie bereitgestellt wird.
Erfolgt eine Evaluation als Kaufvertrag, sind je nach Art des Produkts 7% oder 19% Umsatzsteuer zu berechnen, wohingegen bei einer Schenkung keine Steuer anfällt, solange die gesetzlich vorgegebenen Freigrenzen nicht überschritten werden — kommt es zu einer Überschreitung der jeweiligen Freigrenze, fällt die Schenkungssteuer an.
Eine Differenzierung zwischen Privatperson und Unternehmer ist dabei jederzeit sowohl beim Leistungsempfänger, wie auch beim Investor zu beachten! Hier liegt der Teufel im Detail; während beispielsweise die Darstellung des Namens einer Privatperson im Abspann eines von ihr mitfinanzierten Filmprojektes in einer listenden Darstellung steuerrechtlich unbedenklich ist, wird selbiger Fall bei einem Unternehmen (vor allem wenn ein Logo integriert wird) als Sponsoring gewertet und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Darüber hinaus existieren noch weitere Sonderformen (wie die Deklarierung als Spende (bei Gemeinnützigkeit)  — was steuerrechtlich eine Absetzungsmöglichkeit in der Steuererklärung eröffnet) welche jedoch zu sehr ins Detail gehen und daher im Rahmen dieses Artikels nicht näher beleuchtet werden sollen.

Da viele verschiedene Arten des Crowdfundings existieren und jede rechtlich und steuerlich individuell zu bewerten ist, muss das jeweilige Projekt immer einer Einzelfallbetrachtung unterliegen, bei der beleuchtet wird, ob die Einkünfte für Privatpersonen einkommenssteuerpflichtig sind oder bei Unternehmern Betriebseinnahmen vorliegen und ob diese gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig sind.

Empfehlung

Gerade weil diese Rechtsmaterie äußerst komplex ist und sich bei global angebotenen Finanzierungsprojekten oftmals zudem die Frage der internationalen Zuständigkeiten stellt, empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, der eine individuelle Einschätzung des Einzelfalls vornehmen kann.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und können nicht auf jeden Einzelfall angewendet werden. In jedem Falle wird diesseitig die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts empfohlen.