Bloggen und Steuern

Früher oder später stellen sich viele Blogger die Frage:

„Muss ich als Blogger ein Gewerbe anmelden und eine Steuererklärung abgeben?“

Die Antwort:

Es kommt darauf an…
…und zwar darauf, ob man mit dem Blog Einnahmen erzielt und einen Gewinn anstrebt.

Soviel sei vorab gesagt: wer mit seinem Blog keine Einnahmen generiert muss ebenso wenig eine Steuererklärung abgeben wie jemand, der den Blog lediglich als Hobby betreibt und dessen Ausgaben die Einnahmen auf lange Sicht übersteigen.

Aber spätestens sobald die ersten Anfragen für bezahlte Artikel, Backlinks oder Werbeanzeigen vorliegen, sollte man sich zumindest Gedanken um die weitere Vorgehensweise machen.

Gewerbeanmeldungspflicht

Oft sind Bloggerinnen und Blogger in diesem Zusammenhang unsicher, ob sie verpflichtet sind ein Gewerbe anzumelden oder nicht.
Für die Beantwortung der Frage empfiehlt sich ein Blick in § 15 Abs. 2 S. 1 EStG, welcher eine Legaldefinition für den Gewerbebetrieb enthält.
Nach dem Wortlaut liegt ein Gewerbe vor, wenn die nachfolgenden Charakteristika bejaht werden können:

  • Selbständigkeit (Unternehmensrisiko und Unternehmerinitiative)
  • Nachhaltigkeit (auf Dauer angelegt)
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Als Blogger muss man demnach in der Regel ein Gewerbe anmelden, wenn man einen eigenen Blog hat, über dessen Inhalte entscheidet, einen dauerhaften Betrieb anstrebt und die Absicht hat Gewinne zu erzielen.

Neben den angeführten positiven Tatbestandsmerkmalen enthält § 15 Abs. 2 S. 1 EStG aber auch negative Abgrenzungskriterien:

  • keine Land- und Fortswirtschaft
  • keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
  • keine Vermögensverwaltung (von der Rechtsprechung entwickelt)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie reiner Vermögensverwaltung sollten für den Betrieb eines Blogs eher unbeachtlich sein, wohingegen Freiberuflichkeit beispielsweise bei einer journalistischen Tätigkeit vorliegen kann.

Konnten die positiven Tatbestandsmerkmale bejaht und die negativen Abgrenzungskriterien verneint werden, liegt per Definition ein Gewerbebetrieb vor.

Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt vor Ort beim zuständigen Gewerbe- und Ordnungsamt, ist jedoch vielerorts mittlerweile auch online möglich. Die Kosten variieren dabei von Region zu Region, liegen aber im Durchschnitt bei ca. 25 Euro.

Freiberufler
Ein Gewerbeschein wäre nicht von Nöten, wenn man nahezu ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt und damit nicht als Gewerbetreibender, sondern als Freiberufler eingestuft wird. Hierfür genügt eine Anzeige beim Finanzamt in der man darlegt, dass man lediglich Einkünfte aus den sogenannten Katalogberufen des § 18 Abs. 1 EStG erzielt — beim Bloggen wäre beispielsweise eine wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeit denkbar.

Die Einstufung als Freiberufler ist vorteilhaft, da man u.a. von der Gewerbesteuer befreit ist.
Erzielt man als Einzelunternehmer sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte, ist eine Aufteilung nach sachlichen und wirtschaftlichen Bezugspunkten erforderlich. Ist eine derartige Trennung der Tätigkeiten nicht möglich, so ist auf Grundlage der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Zuordnung zu einer der Einkunftsarten vorzunehmen. Betreibt man den Blog nicht allein, könnte (oftmals auch unbewusst) eine Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR) vorliegen. Bei Personengesellschaften dürfen lediglich bis zu 3%, maximal 24.500 Euro, aus gewerblichen Einkünften bestehen, da sonst eine sogenannte Abfärbung erfolgt (Abfärbetheorie) — alle Einkünfte wären damit als gewerblich einzustufen und eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Beispiel:
Erzielt ein Blogger freiberufliche Einkünfte aus dem Verfassen von Texten in Höhe von 5.000 Euro und zusätzlich Einkünfte aus dem Schalten von Werbeanzeigen in Höhe von 1.000 Euro, ist eine Aufteilung in 5.000 Euro aus freiberuflichen Einkünftigen und 1.000 Euro aus gewerblichen Einkünften vorzunehmen.

Abwandlung:
Erzielt eine Blogger-GbR (Personengesellschaft) freiberufliche Einkünfte aus dem Verfassen von Texten in Höhe von 5.000 Euro und zusätzlich Einkünfte aus dem Schalten von Werbeanzeigen in Höhe von 1.000 Euro, ist eine Abfärbung — und somit insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit — anzunehmen.

Da hinsichtlich der freiberuflichen Einkünfte stets eine Einzelfallbetrachtung erfolgen muss, ist eine pauschale Aussage nicht möglich.

Mit welchen Steuerarten kommen Blogger in Berührung?

Für Gewerbetreibende und Freiberufler sind die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer relevant, wohingegen die Gewerbesteuer nur den erstgenannten Unternehmerkreis betrifft.

Steuergesetze-Steuererlasse-Steuerrichtlinien

1. Einkommensteuer

Selbständige und Privatleute mit Gewerbeschein erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Freiberufler erzielen dementgegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen und die Berechnung wird durch den Steuertarif geregelt. Wie hoch die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen letztendlich ist, hängt von der Höhe der erzielten Einkünfte sowie einer Vielzahl weiterer Faktoren wie z.B. Sonderausgaben, Anzahl an Kindern, Einzel- oder Zusammenveranlagung uvm. ab.

2. Umsatzsteuer und Kleinunternehmerreglung

Die Umsatzsteuer wird für die meisten Bloggerinnen und Blogger größtenteils eine Nullnummer sein. Liegen die jährlichen Umsätze nämlich unter 17.500 Euro ist die Anwendung der sogenannten „Kleinunternehmerreglung“ zu empfehlen. Diese ist in § 19 Abs. 1 UStG geregelt und besagt, dass in den eigens gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss (man schreibt sozusagen Nettorechnungen). Hierfür genügt ein kleiner Verweis auf die Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des § 19 UStG auf der Rechnung.
Der Vorteil ist, dass der bürokratische Aufwand zu Beginn überschaubar bleibt, da man u.a. nicht zur Abgabe von unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Der Nachteil dieser Regelung ist der Verzicht auf den Vorsteuerabzug, der Unternehmern (die nicht der „Kleinunternehmerreglung“ unterliegen) ermöglicht, die Vorsteuer für betriebsnahe Anschaffungen vom Finanzamt zurückzufordern.
Sind größere Investitionen geplant, kann der Verzicht auf die „Kleinunternehmerreglung“ sinnvoll sein. Diese Entscheidung kann man sogar unterjährig treffen (falls beispielsweise unerwartet hohe Kosten angefallen sind) indem man die sogenannte Optierung zur Umsatzbesteuerung wählt. An diesen Entschluss ist man aber anschließend 5 Jahre gebunden.
Wer der Umsatzbesteuerung unterliegt muss diese auf seinen Rechnungen ausweisen. In Deutschland müssen in der Regel — abgesehen von den umsatzsteuerfreien Leistungen — 7% (ermäßigte Umsatzsteuer) oder 19% (normale Umsatzsteuer) des Nettobetrags an das Finanzamt abgeführt werden. Den jeweiligen Betrag gilt es auch auf den Rechnungen auszuweisen.

3. Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist für den Großteil der Bloggerinnen und Blogger uninteressant, da diese gemäß § 11 GewStG erst anfällt, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn) den Freibetrag von 24.500 Euro überschritten hat.
Für diejenigen, deren Gewerbeertrag (Gewinn) diesen Betrag überschreitet bemisst sich die Höhe der Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, in der man das Gewerbe angemeldet hat. Durchschnittlich kann man in Deutschland von ca. 14% Gewerbesteuer ausgehen. In derartigen Fällen ist die Konsultation eines Experten (Steuerberater oder Anwalt für Steuerrecht) zu empfehlen.

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Es gibt zwei verschiedene Gewinnermittlungsarten, welche in ihrem Schwierigkeitsgrad stark variieren. In der Regel wird die Wahl des Bloggers auf die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) fallen, die in § 4 Abs. 3 EStG geregelt ist. Dabei wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Diese Form der Gewinnermittlung ist deutlich einfacher als die vergleichsweise komplizierte Bilanzierung und ist zudem — insofern sie von ein Profi (z.B. Steuerberater) erstellt wird — auch aus finanzieller Sicht deutlich günstiger.

Ab wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Existiert eine Freigrenze?

1. Einkommensteuererklärung

Für die Abgabepflicht von Einkommensteuererklärungen gilt für Blogger vor allem die Grenze des Grundfreibetrages in Höhe von 8.354 Euro (Stand 2014), 8.472 Euro (2015), 8.652 Euro (2016), 8.820 Euro (2017), 9.000 Euro (2018). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag, ist man als Blogger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. WICHTIG: Dieser Betrag gilt jedoch nicht nur für die Blogeinkünfte, sondern für alle Einkünfte die man in dem Kalenderjahr erzielt.

Ist man neben der Tätigkeit als Blogger haupt- oder nebenberuflich als Arbeitnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) tätig, existiert lediglich eine Freigrenze in Höhe von 410 EUR (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Überschreitet der Gewinn aus dem Blog diese Freigrenze, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Einkommensteuererklaerung-Formular

Beispiel:
Wird der Blog als Nebengewerbe betrieben und wirft einen Gewinn in Höhe von 5.000 Euro ab, dann werden zu diesem Betrag die restlichen — im selben Kalenderjahr erzielten — Einkünfte addiert. Angenommen der Steuerpflichtige befindet sich zudem in einem Angestelltenverhältnis, welches 20.000 Euro Jahresgehalt einbringt, dann würde die Summe der Einkünfte 25.000 Euro betragen.
Das zu versteuernde Einkommen würde die Grundfreibetragsgrenze überschreiten.

Anders sähe es aus, wenn der Angestelltenjob nicht existieren würde. Die Einkünfte würden lediglich 5.000 Euro betragen und das zu versteuernde Einkommen würde den Grundfreibetrag unterschreiten — eine Abgabepflicht für eine Einkommensteuererklärung würde in diesem Fall nicht bestehen, da sowieso keine Steuer anfällt.

2. Umsatzsteuererklärung

Im Gegensatz zur Abgabepflicht bei der Einkommensteuererklärung ist man bei der Umsatzsteuer bereits dann zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, wenn man den ersten Werbebanner in den Blog einbindet. Die Umsatzsteuerpflicht greift also ab dem Zeitpunkt, ab dem man Erträge erwirtschaften will.
Bloggerinnen und Blogger, welche nicht die „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 Abs. 1 UStG nutzen, müssen neben ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung in der Regel auch unterjährig sogenannte Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (quartalsweise oder sogar monatlich). Dementgegen sind die Anwender der „Kleinunternehmerreglung“ lediglich zur Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet.

3. Gewerbesteuererklärung

Die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist erst dann notwendig, wenn der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.

Bis wann muss man die Steuererklärung(en) abgeben?

Der 31.07. eines jeden Jahres ist die Deadline für die Abgabe einer Steuererklärung. Lässt man sich steuerlich vertreten (z.B. von einem Steuerberater), verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.02. des Folgejahres.

Ist ein Steuerberater zwingend notwendig?

Es besteht keine Pflicht einen Steuerberater zu engagieren, jedoch ist es zweifelsfrei empfehlenswert. Das Steuerrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie, die sich durch die Rechtsprechung, neue Gesetze, Richtlinien und Erlasse nahezu wöchentlich ändert. Kleine Fehler in der Steuererklärung können nicht selten große Auswirkungen haben und richtig teuer werden. Jeder der schon einmal Probleme mit dem Finanzamt hatte wird dies bestätigen können. Das Outsourcen der Steuerangelegenheiten schont die Nerven, sorgt für die Korrektheit der Angaben, spart sehr viel Zeit und ermöglicht damit den vollen Fokus auf das eigentliche Kerngeschäft.

Sind die Blogeinnahmen jedoch überschaubar, ist auch der Schwierigkeitsgrad einer Steuererklärung noch verhältnismäßig gering — in einem solchen Fall ist die Hilfe eines Steuerberaters mitunter nicht unbedingt von Nöten.

Generell gilt: je höher die Blogeinnahmen, desto mehr gilt es zu beachten.


Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese mitnichten ersetzen. Die Informationen sind abstrakt, beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht, entsprechen dem Rechtsstand des Beitragserstellungsdatums und können nicht auf jeden Einzelfall angewendet werden.

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  • Martin Rudolph, M.A. Staatswissenschaftler, Junior Tax Consultant (Autor)

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